Das 4. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist am 20.08.2021 in Kraft getreten. Neben einer umfgangreichen Regelung u.a. von Ansprüchen für vom NS-Regime verfolgte Personen und deren Nachkommen, welche den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglichen wurden weitere Erleichterungen eingeführt. So soll nun auch explizit bei Nachweis von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement bereits nach 6 Jahren rechtmäßigem Inlandsaufenthalt ein Anspruch auf Einbürgerung gegeben sein. Die Ehegatteneinbürgerung gem. § 9 StAG wurde auf minderjährige Kinder ausgedeht, welche sich noch keine 3 Jahre im Inland aufhalten.
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