Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland ist nicht nur für Menschen, die aus einem Staat außerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union kommen, von großer Bedeutung, sondern auch für Arbeitgeber und die deutsche Wirtschaft. Internationale Berufsqualifikationen gewinnen vor dem Hintergrund der fortschreitenden Globalisierung und der zunehmenden Mobilität von Fachkräften immer mehr an Bedeutung.
Für viele Migranten, die nach Deutschland kommen, um hier zu leben und zu arbeiten, ist die Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen daher ein entscheidender Schritt, um einzureisen, hier zu bleiben, beruflich Fuß zu fassen und sich letztlich zu integrieren. Gleichzeitig ist die Anerkennung ausländischer Qualifikationen eine wertvolle Chance zur Behebung des Fachkräftemangels in Deutschland und zur Stärkung der Vielfalt und Potenziale ausländischer Arbeitnehmer.
Das Anerkennungsverfahren bzw. die Gleichwertigkeitsprüfung ist durch gesetzliche Regelungen und institutionelle Verfahren geprägt. Dabei ergeben sich zum Teil erhebliche Herausforderungen, die sowohl für die Antragstellenden als auch für die zuständigen Behörden und potenziellen Arbeitgeber von besonderer Aktualität sind. In diesem Artikel sollen die grundlegenden Aspekte, die Bedeutung sowie die aktuellen Herausforderungen der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland dargestellt werden.
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Wer aus dem Ausland nach Deutschland kommt und hier arbeiten möchte, benötigt neben dem entsprechenden Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit häufig auch eine Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation.
Im Anerkennungsverfahren bzw. in der Gleichwertigkeitsprüfung kann oder muss geprüft werden, ob ein im Ausland erworbener Berufsabschluss oder eine Berufsqualifikation dem entsprechenden deutschen Berufsabschluss entspricht oder welche Inhalte fehlen. In einigen Berufen ist eine solche Prüfung der Berufsqualifikation vorgeschrieben, in anderen kann die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation auch ohne Anerkennungsverfahren erfolgen.
Rechtsgrundlage für das Anerkennungsverfahren ist das Anerkennungsgesetz des Bundes, das am 01.04.2012 in Kraft getreten ist. Das Anerkennungsgesetz besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), das das allgemeine Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen regelt. Mit den Änderungen durch das Anerkennungsgesetz werden in zahlreichen berufsrechtlichen Fachgesetzen (z.B. Handwerksordnung, Gewerbeordnung etc.) Anerkennungsregelungen eingeführt.
Wenn für Ihren Beruf in Deutschland keine formale Anerkennung erforderlich ist, können Sie diese trotzdem beantragen. Da die Anerkennung eines ausländischen Berufs immer im Vergleich zu einem deutschen Beruf erfolgt und die Gleichwertigkeit danach beurteilt wird, sind ausländische Berufsabschlüsse mit deutscher Anerkennung deutschen Berufsabschlüssen völlig gleichgestellt.
Diese formale Gleichstellung mit einer Person, die ihre Berufsausbildung in Deutschland absolviert hat, kann auch bei der Stellensuche von Vorteil sein, wenn man sich als ausländischer Bewerber gegenüber deutschen Bewerbern durchsetzen will. Außerdem kann ein inländischer Arbeitgeber durch die Anerkennung einfach feststellen, ob ihre Fähigkeiten und Qualifikationen dem entsprechen, was für die Ausübung des Berufs bzw. der Arbeitsstelle erforderlich ist.
Nach Durchlaufen des Anerkennungsverfahrens wird die volle oder teilweise Gleichwertigkeit des eigenen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf (dem Beruf, der dem ausländischen Beruf entspricht) festgestellt. Für die Bewertung des eigenen Berufsabschlusses und dessen Gleichwertigkeit mit dem eines deutschen Arbeitnehmers ist ein solcher Bescheid wichtig. Entspricht der eigene Berufsabschluss nicht vollständig dem deutschen Referenzberuf und dessen Qualifikation, besteht die Möglichkeit, durch eine Anpassungsqualifizierung (APQ) fehlende Qualifikationen oder Berufskenntnisse auszugleichen und eine volle Gleichwertigkeit zu erreichen.
Dazu ein Beispiel: Sie haben den Beruf des Dachdeckers im Ausland erlernt. Als deutscher Referenzberuf wird ebenfalls der Beruf des Dachdeckers angesehen. In diesem Beruf ist eine formale Anerkennung nicht erforderlich, Sie können die Anerkennung aber trotzdem beantragen. Wenn Sie in Köln und Umgebung wohnen, ist die Handwerkskammer zu Köln für die Anerkennung und das Anerkennungsverfahren zuständig. In anderen Städten und Regionen sind andere Stellen zuständig. Auf schriftlichen Antrag prüft die Handwerkskammer, ob Ihr im Ausland erlernter Beruf und Ihre Qualifikation der deutschen Berufsqualifikation als Dachdecker entsprechen.
Die Handwerkskammer hat nun zwei Möglichkeiten zu entscheiden: Ist die Qualifikation gleichwertig, erhalten Sie per Bescheid die volle Anerkennung und sind einem Dachdecker gleichgestellt, der seinen Beruf in Deutschland erlernt hat. Fehlen Ihnen berufliche Kenntnisse und ist die Berufsqualifikation deshalb nicht gleichwertig, erhalten Sie nur eine teilweise Gleichwertigkeit. Die fehlenden Kenntnisse, seien sie praktischer oder theoretischer Art, werden in der Regel in dem Bescheid aufgeführt (sogenannter „Defizitbescheid“).
Wenn die Anerkennung nicht vorgeschrieben war und Ihnen die teilweise Gleichwertigkeit zuerkannt wurde, können Sie trotzdem im Beruf des Dachdeckers arbeiten (sogenannter „nicht-reglementierter Beruf“). Mit einer teilweisen Gleichwertigkeit Ihres Berufs haben Sie jedoch schlechtere Chancen bei der Arbeitssuche, da Sie wahrscheinlich nicht für alle Tätigkeiten in diesem Beruf eingesetzt werden können, weil Ihnen die Qualifikationen fehlen.
Um Unterschiede ausgleichen zu können, kann eine Anpassungsqualifizierung absolviert werden. Bei der Anpassungsqualifizierung kann individuell auf fehlende theoretische bzw. praktische Kenntnisse eingegangen werden. Die fehlenden Kenntnisse werden nachgeholt, so dass die volle Gleichwertigkeit des Berufs erreicht werden kann. Nach der Anpassungsqualifizierung kann bei der zuständigen Stelle, z.B. der Handwerkskammer zu Köln, erneut ein Antrag auf volle Gleichwertigkeit gestellt werden.
Wenn Sie Dachdeckermeister sind, Ihren Beruf im Ausland erlernt haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten möchten, sieht die Situation etwas anders aus. Ohne Gleichwertigkeitsprüfung können Sie in Deutschland nicht als Dachdeckermeister arbeiten, da für den Beruf des Dachdeckermeisters eine Gleichwertigkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Ist Ihre Qualifikation gleichwertig, können Sie in Deutschland als Dachdeckermeister arbeiten. Ist Ihre Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf nicht vollständig, sondern nur teilweise gleichwertig, müssen Sie eine Anpassungsqualifizierung absolvieren. In diesem Fall sind Sie berechtigt, erst anschließend in Deutschland als Dachdeckermeister zu arbeiten.
Bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen werden zwei Fälle und Berufsgruppen unterschieden: reglementierte Berufe und nicht-reglementierte Berufe. Bei den reglementierten Berufen gibt es gesetzliche Regelungen zur Berufsausübung und zum Berufszugang. Wenn man in einem reglementierten Beruf arbeiten möchte, muss man zwingend das Anerkennungsverfahren bzw. die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Berufsqualifikation durchlaufen. Ohne Anerkennung dürfen Sie in diesem Beruf nicht arbeiten.
Beispiele für reglementierte Berufe sind:
In nicht-reglementierten Berufen ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation nicht vorgeschrieben. Sie dürfen zwar ohne Anerkennung diesen Berufs ausüben, denoch ist ein Gleichstellungsverfahren möglich und in der Regel von Vorteil.
Beispiele für nicht-reglementierte Berufe sind:
Das Anerkennungsverfahren ist unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status. Sie können die Anerkennung auch beantragen, wenn Sie noch nicht nach Deutschland eingereist sind oder noch kein Visum erhalten haben. Auch als Geflüchteter kann man einen Antrag auf Anerkennung der eigenen Berufsqualifikation stellen, während der Asylantrag noch läuft.
In manchen Fällen ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation auch Voraussetzung für die Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon, ob eine Beschäftigung in einem reglementierten oder nicht reglementierten Beruf angestrebt wird. Ein Visum zur Einreise nach Deutschland kann z.B. zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erteilt werden.
Entspricht die ausländische Berufsqualifikation nicht dem deutschen Referenzberuf und ist eine Anpassungsqualifizierung erforderlich, kann hierfür z.B. eine Anerkennungspartnerschaft als Visum/Aufenthaltstitel beantragt werden. Ziel der Anerkennungspartnerschaft ist es, das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen und durch Qualifizierungsmaßnahmen nach maximal 3 Jahren die volle Anerkennung zu erlangen.
Bei ausländischen Berufsqualifikationen kann es zu Problemen bei der Anerkennung kommen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, einen ausländischen Abschluss in Deutschland anerkennen zu lassen oder die fehlende Anerkennung rechtlich durchzusetzen.
In der Regel sollte das Anerkennungsverfahren nicht länger als 3 bis 4 Monate dauern. Da je nach Beruf und Region unterschiedliche Stellen für die Anerkennung zuständig sind, kann es im Einzelfall auch länger dauern.
Während das Anerkennungsverfahren sehr stark auf die Anerkennung von Kenntnissen und Ausbildungsinhalten "auf dem Papier" setzt, könnten die Änderungen im Aufenthaltsrecht ab dem 1. März 2024, insbesondere die Änderungen in § 6 Beschäftigungsverordnung, dazu führen, dass das Anerkennungsverfahren an Bedeutung verliert und stattdessen ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse allein zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung führen (vgl. § 19c Abs. 2 AufenthG). Wir begrüßen diesen Schritt hin zu einer liberaleren Erwerbsmigration.
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