Spricht man vom Ausländerrecht, so handelt es sich um ein spezielles Recht aus dem „Öffentlichen Recht“. Es regelt Vorschriften, die sich auf Bereiche wie die Einreise, den Aufenthalt und die längerfristige Niederlassung von Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft in der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Die Staatsbürgerschaft Deutschlands (siehe Artikel 116 Grundgesetz/GG) besteht nicht ausnahmslos für Personen, die in Deutschland geboren sind. Sie lässt sich auch durch die Einbürgerung erlangen. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Neben den Vorschriften der eben genannten Gesetze regeln weitere, vielfältige Sondervorschriften die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft.
Um in das nationale Ausländerrecht zu fallen, erfüllen Personen folgende Kriterien: sie sind nicht Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft und keine Bürger der EU. Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen möchte, benötigt einen anerkannten Pass oder einen Ersatz desselben. Nur Ausländer einiger weniger Staaten, wie etwa der Schweiz, Monaco oder Lichtenstein, benötigen für die Einreise keinen solchen Pass.
Sollte ein Aufenthalt geplant sein, dessen Dauer über einen „Kurzaufenthalt“ hinausgeht, benötigen Ausländer einen Titel. Die zuständige Ausländerbehörde stellt eine Genehmigung für den Aufenthalt aus. Ein „Visum“ muss von der einreisenden Person in der deutschen Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes eingeholt werden.
Für kurze Aufenthalte, die nicht mehr als 3 Monate andauern, wird die Erteilung eines Visums vereinfacht (Schengenvisum). Innerhalb dieser 3 Monate, die sich eine ausländische Person in Deutschland aufhält, ist die Aufnahme einer Arbeit grundsätzlich verboten.
Vor der Ablösung des Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz existierten – neben einem Visum – vier unterschiedliche Genehmigungen zum Aufenthalt:
Nach der Änderung reduzierten sich die Titel des Aufenthalts auf zwei Arten:
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufenthalt oder zur Niederlassung ist ein Akt der Verwaltung, welcher durch die Ausländerbehörde ausgeführt wird. Vom Zweck des Aufenthalts ist die Dauer der Erlaubnis abhängig. Als Zwecke dienen beispielsweise:
Wenn es um die Aufnahme einer nicht selbstständigen Arbeit geht, ist auch immer die Bundesagentur für Arbeit involviert.