Die Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist beschlossene Sache und wird nun in den nächsten Wochen zur finalen Abstimmung in den Bundestag eingebracht werden. Die Bundesinnenministerin Faeser äußerte die Hoffnung, das Gesetz könne nun schon Anfang 2024 in Kraft treten.
Wichtig – und überfällig, um mit anderen Einwanderungsländern, wie Frankreich, Großbritannien oder Kanada mitzuhalten – ist die Verkürzung der erforderlichen Voraufenthaltszeit von 8 auf 5 Jahre.
Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Voraufenthaltszeit sogar auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden.
Mit dem Erfordernis kürzerer Voraufenthaltszeiten bei der Anspruchseinbürgerung erfolgt auch eine Herabsetzung bei der Einbürgerung in Deutschland geborener Kinder nicht-deutscher Eltern (sog. Ius-Soli- oder Geburtsortprinzip). Die Eltern müssen in diesem Fall nun auch für lediglich 5 anstatt 8 Jahre vor der Geburt des Kindes rechtmäßig in Deutschland leben und Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sein.
Grundlegende Änderungen ergeben sich beim Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Anspruchseinbürgerung.
Erfreulich ist, dass die Leistungen der vor dem 30.06.1974 in die BRD eingereisten Gastarbeiter und vor dem 13.06.1990 in die DDR eingereisten Vertragsarbeiter honoriert werden. Diese Personengruppe hat auch bei Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern sie deren Bezug nicht zu vertreten haben.
Zugleich werden aber andere Personengruppen von der Einbürgerung ausgeschlossen, die den Bezug von Sozialleistungen nicht zu vertreten haben – etwa, weil sie dauernd erwerbsunfähig sind, Familienangehörige pflegen oder alleinerziehend sind.
Insbesondere der Ausschluss von Kindern sozial benachteiligter Migranten im Vergleich zur jetzigen Gesetzeslage ist mit dem Ziel des Vorhabens und der UN-Kinderrechtskonvention nicht in Einklag zu bringen. Diese Verschärfung ist aus unserer Sicht kontraproduktiv und benachteiligt die genannten Personengruppen.
Eine höchst erfreuliche Änderung des neuen Gesetzentwurfs ist dagegen die ersatzlose Streichung des Grundsatzes der Vermeidung der Mehrstaatigkeit. Nach diesem Grundsatz ist eine Einbürgerung bislang grundsätzlich nur möglich, sofern der Einbürgerungsbewerber seine alte Staatsangehörigkeit aufgibt. Von der Neuregelung können in Zukunft insbesondere 1,5 Millionen in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige profitieren.
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