Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2022 zum Beschluss vom selben Tage (28.06.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14) besteht auch für Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1, § 23a oder § 25 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Kindergeldanspruch, ohne dass eine Voraufenthaltszeit gefordert werden darf und selbst dann, wenn die betroffenen Personen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Das Bundesverfassungsgericht sieht insoweit - auf der Grundlage der bis zum 01.03.2020 den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zwar habe der Gesetzgeber den legitimen Zweck verfolgt, das Kindergeld nur solchen Personen zukommen zu lassen, welche sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Die vorgenommene Differenzierung sei hierfür jedoch ungeeignet, da eine Korrelation zwischen der Erwerbstätigkeit und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich sei.
Es ist dem betroffenen Personenkreis zu raten, ggf. rückwirkend einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. Dabei ist freilich zu beachten, dass in der Regel bei einem Sozialleistungsbezug der Kindergeldanspruch auf den Sozialleistungsträger übergeht.
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