BVerwG 23.09.2020

Grundsatzentscheidung Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19 – eine  Grundsatzentscheidung zur Prüfung der Identität im Einbürgerungsverfahren getroffen. Zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband muss der Einbürgerungsbewerber nach § 10 Abs. StAG und § 8 Abs. 1 StAG seine Identität nachweisen. Dies ist durch das Urteil auch ohne den Nachweis von personenbezogenen amtlichen Dokumenten möglich.

Klägerin war eine nach eigenen Angaben chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Sie sei als Kind in einem tibetisches Nonnenkloster aufgenommen und dort ordiniert worden. Weder ihr Geburtsdatum noch ihr Name waren ihr bekannt. Daraufhin sei ihr Alter geschätzt worden. Sie habe weder staatliche Identitätsdokumente besessen, noch sei sie jemals offiziell in China registriert worden. Die Klägerin beantragte im September 2016 ihre Einbürgerung. Als Nachweis ihrer Identität reichte sie verschiedene nichtamtliche Dokumente, u.a. eine Bescheinigung des Klosters und eine Geburtsbestätigung des Büros des Repräsentanten des Dalai Lama, ein. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klage ab. Eine Einbürgerung scheide aus, da ihre Identität nicht geklärt sei. Daraufhin legte die Klägerin Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Sprungrevision der Klägerin hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in den Entscheidungsgründen auf ein zur Identitätsfeststellung anzuwendendes 4-Stufenmodell:

  • Stufe 1: Der Nachweis des Einbürgerungsbewerbers wird in der Regel durch Vorlage eines Passes hilfsweise auch durch ein anerkannten Passersatz oder eine anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild erbracht, bspw. Personalausweis oder Identitätskarte.
  • Stufe 2: Liegt ein solches nicht vor und ist dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder dem Einbürgerungsbewerber nicht zumutbar, kann die Identität durch andere geeignete amtliche Urkunden nachgewiesen werden. Bestenfalls in Verbindung mit einem Lichtbild, wie bspw. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass. Dies ist jedoch nicht zwingend, so dass auch amtliche Dokumente ohne Lichtbild in Frage kommen, bspw. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf-, oder Schulbescheinigungen.
  • Stufe 3: Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 I 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen.
  • Stufe 4: Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne von § 26 I 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen.

Die Stufen 1 - 3 der Identitätsprüfung sind grundsätzlich bereits in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 5.1.1a Aufenthaltsgesetz verankert. Besondere Bedeutung bekommt das Urteil jedoch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht nun über diese Vorgehensweise entschied und sie mithin in der Rechtsprechung verankerte. Insbesondere dadurch, dass es die Möglichkeit der Identitätsfeststellung um eine Ebene erweiterte, und zwar in dem es bereits bei der Einzelfallbetrachtung genügen kann, wenn der Einbürgerungsbewerber dessen Identität geklärt werden soll, keinerlei Dokumente als Nachweis besitzt. Ihm ist es dann möglich, durch ein in sich stimmiges und glaubwürdiges Vorbringen zu seiner Person, die Identität nachzuweisen. Hierzu bedarf es jedoch besondere Sorgfalt bei der Auswertung der Aussagen und es sollte sich daran orientiert werden. Besondere Bedeutung kommen hier der Glaubwürdigkeit der Aussagen und der Glaubhaftigkeit des Einzubürgernde zu. Insbesondere darf nicht pauschalisiert werden , sondern es muss immer eine Einzelfallabwägung getroffen werden.

Für die Einbürgerungspraxis bedeutet das einen großen Fortschritt, da vom Bundesverwaltungsgericht hierdurch ein zusätzliches Kriterium geschaffen wurde, um auch Personen ohne Identitätsdokumenten eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu ermöglichen.

(vgl. Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19)

Kontakt Informationen
Gustav-Heinemann-Ufer 56
50968 Köln

Wir bitten höflich um Kontaktaufnahmen per Email.

Gerne sind wir auch telefonisch für Sie täglich Montags – Freitags jeweils von 9-12 Uhr für Sie da.

Für anwaltliche Beratungstermine und Anfragen zur Übernahme neuer Mandate bitten wir höflich um eine kurze Sachverhaltsschilderung per Email unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer.

Gerne können wir auch Beratungstermine per "MS Teams" vereinbaren.

+49 (0) 221 888 20 40
kontakt@ra-maibaum.de
Fax +49 (0) 221 598 13 595
E-mail senden
crossmenu