Grundsatzentscheidung Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36/19 – eine Grundsatzentscheidung zur Prüfung der Identität im Einbürgerungsverfahren getroffen. Zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband muss der Einbürgerungsbewerber nach § 10 Abs. StAG und § 8 Abs. 1 StAG seine Identität nachweisen. Dies ist durch das Urteil auch ohne den Nachweis von personenbezogenen amtlichen Dokumenten möglich.
Klägerin war eine nach eigenen Angaben chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Sie sei als Kind in einem tibetisches Nonnenkloster aufgenommen und dort ordiniert worden. Weder ihr Geburtsdatum noch ihr Name waren ihr bekannt. Daraufhin sei ihr Alter geschätzt worden. Sie habe weder staatliche Identitätsdokumente besessen, noch sei sie jemals offiziell in China registriert worden. Die Klägerin beantragte im September 2016 ihre Einbürgerung. Als Nachweis ihrer Identität reichte sie verschiedene nichtamtliche Dokumente, u.a. eine Bescheinigung des Klosters und eine Geburtsbestätigung des Büros des Repräsentanten des Dalai Lama, ein. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klage ab. Eine Einbürgerung scheide aus, da ihre Identität nicht geklärt sei. Daraufhin legte die Klägerin Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Sprungrevision der Klägerin hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in den Entscheidungsgründen auf ein zur Identitätsfeststellung anzuwendendes 4-Stufenmodell:
Die Stufen 1 - 3 der Identitätsprüfung sind grundsätzlich bereits in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 5.1.1a Aufenthaltsgesetz verankert. Besondere Bedeutung bekommt das Urteil jedoch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht nun über diese Vorgehensweise entschied und sie mithin in der Rechtsprechung verankerte. Insbesondere dadurch, dass es die Möglichkeit der Identitätsfeststellung um eine Ebene erweiterte, und zwar in dem es bereits bei der Einzelfallbetrachtung genügen kann, wenn der Einbürgerungsbewerber dessen Identität geklärt werden soll, keinerlei Dokumente als Nachweis besitzt. Ihm ist es dann möglich, durch ein in sich stimmiges und glaubwürdiges Vorbringen zu seiner Person, die Identität nachzuweisen. Hierzu bedarf es jedoch besondere Sorgfalt bei der Auswertung der Aussagen und es sollte sich daran orientiert werden. Besondere Bedeutung kommen hier der Glaubwürdigkeit der Aussagen und der Glaubhaftigkeit des Einzubürgernde zu. Insbesondere darf nicht pauschalisiert werden , sondern es muss immer eine Einzelfallabwägung getroffen werden.
Für die Einbürgerungspraxis bedeutet das einen großen Fortschritt, da vom Bundesverwaltungsgericht hierdurch ein zusätzliches Kriterium geschaffen wurde, um auch Personen ohne Identitätsdokumenten eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu ermöglichen.
(vgl. Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19)
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