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§ 78 Abs. 5 AufenthG
Ab dem 01.09.2021 wurde mit dem neuen § 78 Abs. 5 AufenthG die Möglichkeit geschaffen, die Daten des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) - soweit gewünscht - auf das Handy zu übertragen, um damit die Identität nachzuweisen. Entsprechende Anträge können bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.