Die Arbeitserlaubnis ist die Zustimmung der Ausländerbehörde, dass ein Ausländer in Deutschland arbeiten darf. Die Erlaubnis, in Deutschland zu arbeiten, ist nicht mit jedem Aufenthaltstitel verbunden. Die Arbeitserlaubnis ist kein zusätzliches Dokument.
Sie ist lediglich ein Eintrag im elektronischen Aufenthaltstitel. Ob man als Ausländer in Deutschland arbeiten darf, hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchem Land man kommt oder welchen Aufenthaltstitel man bereits besitzt.
In diesem Artikel zeigen wir, welche Ausländer keine Arbeitserlaubnis benötigen, was eine Arbeitserlaubnis ist und welche Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigen.
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Inhalt:
Als Ausländer darf man in Deutschland nicht ohne weiteres arbeiten. Wer wann in Deutschland arbeiten darf, hängt vom Herkunftsland und vom Aufenthaltsstatus ab. Hinsichtlich des Herkunftslandes werden verschiedene Gruppen unterschieden.
Für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, gilt, dass sie ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten können, ohne dass sie eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen. Dies gehört zu den Grundfreiheiten der EU, zu denen auch die Freizügigkeit und der freie Dienstleistungsverkehr gehören.
Gleiches gilt für Staatsangehörige der EWR-Länder. EWR steht für Europäischer Wirtschaftsraum. Dazu gehören neben den EU-Staaten auch Liechtenstein, Norwegen und Island. Neben den EWR- und EU-Staaten können auch Staatsangehörige der Schweiz ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.
Alle Staaten außer den EU- und EWR-Staaten gelten als sogenannte Drittstaaten. Für Angehörige von Drittstaaten gilt, dass sie in der Regel ein Visum für die Einreise benötigen und einen Aufenthaltstitel mit entsprechender Arbeitserlaubnis beantragen müssen.
Eine Ausnahme gilt wiederum für bestimmte Drittstaaten. Dies sind Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea (Südkorea), Neuseeland, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, sowie die Vereinigten Staaten von Amerika (sog. “best-friends”). Staatsangehörige dieser Länder können zwar visumfrei einreisen, müssen aber in Deutschland einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirlands aus der Europäischen Union zum 31.12.2020 gelten die europäischen Grundfreiheiten dort nicht mehr. Britische Staatsbürger benötigen daher für eine Beschäftigung in Deutschland und der EU eine Arbeitserlaubnis.
Britische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.2020 bereits in Deutschland als Arbeitnehmer, Selbstständige mit Sitz in Deutschland oder britische Grenzgänger tätig waren, können jedoch weiterhin in Deutschland arbeiten.
Die Arbeitserlaubnis ist ein Eintrag im elektronischen Aufenthaltstitel, der bescheinigt, dass man als Ausländer in Deutschland arbeiten darf.
Wenn keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, nach Beantragung aber möglich wäre, steht dort "Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde". In bestimmten Situationen kann es sein, dass man als Ausländer (noch) nicht arbeiten darf und daher ein Arbeitsverbot besteht "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
Weitere Varianten sind die eingeschränkte und die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis. Bei der eingeschränkten Arbeitserlaubnis wird auf dem elektronischen Aufenthaltstitel vermerkt, bei welchem Arbeitgeber und in welchem Umfang die Beschäftigung erlaubt ist. In diesem Fall muss vor Aufnahme einer anderen Beschäftigung normalerweise eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Ausnahmen gibt es hier nur bei der Blauen Karte.
Steht im elektronischen Aufenthaltstitel "Erwerbstätigkeit gestattet", haben Sie eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis und können ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Arbeit aufnehmen.
Im elektronischen Aufenthaltstitel wird zwischen Beschäftigung und Erwerbstätigkeit unterschieden. Unter Beschäftigung ist in diesem Zusammenhang nur die unselbständige Arbeit zu verstehen. Dies ist der Fall, wenn Sie als Arbeitnehmer bei Ihrem Arbeitgeber angestellt und für diesen tätig sind.
Erwerbstätigkeit als Oberbegriff schließt auch die Möglichkeit ein, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, z.B. freiberuflich zu arbeiten.
Ist nur die Beschäftigung gestattet, so darf man nur als abhängig Beschäftigter arbeiten, nicht aber ohne weiteres eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Ist die Erwerbstätigkeit erlaubt, kann man als Arbeitnehmer tätig sein oder sich selbständig machen.
Wenn Sie als geflüchteter Mensch nach Deutschland gekommen sind und hier einen Asylantrag gestellt haben, bereits als Flüchtling anerkannt sind, subsidiären Schutz genießen oder eine Duldung besitzen, hängt es von Ihrem jeweiligen Status ab, ob Sie arbeiten dürfen oder nicht. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden.
Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben, haben Sie nach drei Monaten Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis, wenn Sie nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ist man als Asylbewerber verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und hat man minderjährige Kinder, darf man nach 6 Monaten arbeiten. Nach 9 Monaten darf man als Asylbewerber arbeiten, auch wenn man verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Kommt man als Asylbewerber aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat, hat man keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Als sichere Herkunftsstaaten gelten derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien.
Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie weder als Flüchtling noch als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt werden, erhalten Sie in der Regel nur eine Duldung. Ist man als Geduldeter verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf man nach 6 Monaten arbeiten. Ohne Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf man als Geduldeter bereits nach 3 Monaten Duldung arbeiten.
Hat man das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder wirkt man bei der Abschiebung nicht mit, darf man nicht arbeiten. Kommt man als Geduldeter aus einem sicheren Herkunftsstaat, darf man ebenfalls nicht arbeiten.
Sind Sie Asylbewerber oder im Besitz einer Duldung, müssen Sie die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde auch beantragen. Gleiches gilt auch, wenn in ihrem Aufenthaltstitel der Zusatz „Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde“ steht.
Wurde der Asylantrag positiv beschieden und liegt eine Asylberechtigung vor, besteht uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ebenfalls uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen auch selbständig tätig werden.
Mit dem Aufenthaltstitel wird auch die entsprechende Arbeitserlaubnis auf dem elektronischen Aufenthaltstitel erteilt. Ein Antrag oder eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Wer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ist, darf ohne Einschränkungen jede Beschäftigung annehmen bzw. jede selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Eine vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.
In die Niederlassungserlaubnis wird standardmäßig der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ eingedruckt.
Wer als Drittstaatsangehöriger nach Deutschland kommen und hier eine selbständige Tätigkeit ausüben möchte, kann dies mit der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG oder aber einer Sondergenehmigung der Ausländerbehörde zum bisherigen Aufenthaltstitel tun.
Um eine solche Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG zu erhalten, müssen die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann in der Regel nur dann beurteilt werden, wenn die geplante selbständige Tätigkeit auf einer tragfähigen Geschäftsidee beruht und der Antragsteller über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Es gibt aber auch Erleichterungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge (etwa Niederlassungsabkommen).
Für einen bestimmten Personenkreis gelten Erleichterungen bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Wer Absolvent einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland ist, kann abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erhalten.
Gleiches gilt für Forscher oder Wissenschaftler, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18b, 18d, 19c Abs. 1 AufenthG oder eine Blaue Karte EU besitzen. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss dabei studienbezogen bzw. mit der wissenschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und einen anderen Aufenthaltstitel besitzen, kann die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unter Beibehaltung dieses Aufenthaltstitels erlaubt werden, auch wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse oder Voraussetzungen müssen jedoch vorliegen.
Wenn Sie allgemeine Fragen zum Ausländerrecht haben oder eine kompetente Beratung benötigen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf alle Themen, die das Ausländerrecht betreffen.
Die Arbeitserlaubnis ist ein Eintrag im elektronischen Aufenthaltstitel, der bescheinigt, ob und in welchem Umfang ein Ausländer in Deutschland arbeiten darf. Sie wird von der Ausländerbehörde erteilt und hängt vom Herkunftsland und dem Aufenthaltstitel ab.
Nein, Staatsangehörige der EU, des EWR (einschließlich Liechtenstein, Norwegen und Island) und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis und können ohne Visum nach Deutschland einreisen und arbeiten.
Ja, bei Krankheit, Behinderung oder geringem Integrationsbedarf gibt es Ausnahmen von den üblichen Anforderungen. Auch für langjährig aufenthaltsberechtigte Personen und Familienangehörige von Deutschen gelten erleichterte Voraussetzungen.
Staatsangehörige aus Drittstaaten (außerhalb der EU/EWR) benötigen in der Regel ein Visum und einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. Bestimmte Drittstaatsangehörige (z.B. aus Australien, Japan, USA) können ohne Visum einreisen, müssen aber in Deutschland eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Nach dem Brexit benötigen britische Staatsangehörige für eine Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitserlaubnis, es sei denn, sie haben bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland gearbeitet und ihre Tätigkeit angemeldet.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Asylbewerber dürfen nach drei Monaten arbeiten, wenn sie nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Geduldete dürfen nach sechs Monaten arbeiten, es sei denn, sie kommen aus einem sicheren Herkunftsstaat oder verhindern ihre Abschiebung. In diesen Fällen muss in der Regel eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Drittstaatsangehörige können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, positive wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind und die Finanzierung gesichert ist.
Für Absolventen deutscher Hochschulen und Wissenschaftler gelten vereinfachte Bedingungen. Wer sich bereits in Deutschland aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann ebenfalls eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten ausüben. Ein Antrag oder eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da diese mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel erteilt wird.
Dieser Eintrag bedeutet, dass die betreffende Person in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Eine Änderung dieses Status muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Arbeitserlaubnis muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Dies ist erforderlich, wenn die Aufenthaltserlaubnis den Zusatz „Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde“ enthält oder wenn Sie als Asylbewerber oder Geduldeter eine Arbeitserlaubnis benötigen.
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