Viele Menschen träumen davon, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Deutschland gilt nicht nur als wirtschaftsstarkes Land mit guten Arbeitsbedingungen, sondern auch als attraktives Ziel für qualifizierte Fachkräfte. Doch der Weg dorthin ist oft lang und kompliziert. Ein zentrales Hindernis: die Beantragung eines Arbeitsvisums und die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.
Die Verfahren sind komplex, die rechtlichen Hürden hoch, und für viele Antragsteller ist das Verfahren mit Unsicherheit, Frustration und existenziellen Sorgen verbunden. Arbeitgeber wiederum stehen häufig vor bürokratischen Herausforderungen, wenn sie qualifizierte internationale Mitarbeiter einstellen möchten.
Wer als Drittstaatsangehöriger, also als Person aus einem Land außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, in Deutschland arbeiten möchte, muss in der Regel ein Arbeitsvisum beantragen. Dieses erlaubt nicht nur die Einreise, sondern ist Grundlage für die anschließende Arbeitserlaubnis, die im Rahmen des Aufenthaltstitels erteilt wird.
Doch welche Voraussetzungen gelten? Wo stelle ich den Antrag? Und wie lange dauert das Verfahren?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen aktuellen Überblick über die rechtlichen Regelungen rund um das Thema Arbeitsvisum und Arbeitserlaubnis in Deutschland. Ziel ist es, Ihnen als Antragsteller, Arbeitgeber oder beratende Stelle eine verständliche Orientierung zu bieten, abgestimmt auf die Anforderungen von 2025.
Der Antrag auf ein Arbeitsvisum erfolgt normalerweise vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Botschaft/dem Konsulat im Herkunftsland. Nach der Einreise nach Deutschland wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der elektronische Aufenthaltstitel beantragt. Für bestimmte Staatsangehörige (sogenannte “best-friends”) kann nach der visumsfreien Einreise als Tourist der Aufenthaltstitel für die Arbeit bei der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb einer Frist von 90 Tagen beantragt werden (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, UK, USA).
Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland kommt und hier arbeiten möchte, benötigt grundsätzlich ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Dieses Visum erlaubt die Einreise nach Deutschland. Nach Ankunft in Deutschland muss zusätzlich eine Arbeitserlaubnis im Rahmen eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde des Wohnortes beantragt werden.
Wichtig: Die Arbeitserlaubnis ist heute kein eigenständiger Bescheid mehr, sondern Teil des elektronischen Aufenthaltstitels, als entsprechender Vermerk zur Erwerbstätigkeit.
Ohne gültiges Arbeitsvisum oder Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeitserlaubnis ist eine legale Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind lediglich bestimmte, zeitlich befristete Tätigkeiten unter engen Voraussetzungen, die im Einzelnen in der Beschäftigungsverordnung aufgeführt sind (sogenannte “Nichtbeschäftigungsfiktion”).
Daneben besteht auch die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens, solange sich die Fachkraft im Ausland befindet. Dies gilt auch für Familienangehörige, die zusammen mit der Fachkraft einreisen möchten.
Wir prüfen für Sie, welches Verfahren sinnvollerweise betrieben werden muss, um schnellstmöglich die Beschäftigung antreten zu können.
Die Erteilung eines Arbeitsvisums und der zugehörigen Arbeitserlaubnis setzt voraus:
Die Bundesagentur für Arbeit prüft insbesondere, ob die Arbeitsbedingungen dem deutschen Standard entsprechen und - dort wo es die Beschäftigungsverordnung vorsieht - auch, ob bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen. Für Fachkräfte gelten vereinfachte Verfahren.
Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bestehen zudem neue Wege für bestimmte Berufsgruppen, insbesondere in Mangelberufen.
Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis erfolgt in der Regel im Visumsverfahren und nach Einreise im Rahmen des Antrags auf einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dieser Aufenthaltstitel enthält die Arbeitserlaubnis als Vermerk (z. B. „Beschäftigung gestattet“ oder „Erwerbstätigkeit gestattet“).
Voraussetzungen:
Wir helfen bei der Antragstellung sowohl für Arbeitnehmer / Fachkräfte wie auch für Arbeitgeber und sorgen dafür, dass die Beschäftigung schnellstmöglich aufgenommen werden kann.
Erforderliche Unterlagen für die Ausländerbehörde:
Tipp: Vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin bei der Ausländerbehörde, da Wartezeiten von mehreren Wochen möglich sind.
Hinweis: Der Aufenthaltstitel wird nur erteilt, wenn die Beschäftigungsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle Informationen korrekt und vollständig übermittelt werden, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.
Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Seit 2024 erlaubt die Chancenkarte qualifizierten Drittstaatsangehörigen die Einreise zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate. Ein Punktesystem bewertet Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Qualifikation. Auch hier gibt es für anerkannte Fachkräfte vereinfachte Regeln.
Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV). Gilt bis Ende 2026 für Bewerber aus Albanien, Bosnien, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Voraussetzung ist eine konkrete Jobzusage in Deutschland. Ein Berufsabschluss ist nicht erforderlich.
Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG). Für akademisch qualifizierte Fachkräfte mit einem Jahresbruttogehalt von mindestens 43.800 € (MINT: 39.682 €) oder IT Fachkräfte. Vorteile: beschleunigter Familiennachzug, verkürzter Weg zur Niederlassungserlaubnis, Mobilität innerhalb der EU, vereinfachter Arbeitsplatzwechsel.
IT-Fachkräfte ohne Abschluss (§ 19c Abs. 2 AufenthG). Bei mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der IT kann auch ohne formalen Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Qualifizierte Berufsausbildung und zweijährige Berufserfahrung. Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung oder mindestens zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung und staatlich anerkannter Ausbildung können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sprachkenntnisse und Mindestgehalt sind Voraussetzung.
Anerkennungspartnerschaft. Ist die Qualifikation nicht ausreichend, kann die Arbeitserlaubnis im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft mit begleitendem Anerkennungsverfahren erteilt werden. Voraussetzung ist u.a. ein Sprachnieveau GER A2.
Fiktionsbescheinigung – Übergangsregelung bei laufendem Verfahren. Wenn nach Antragstellung der Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig erteilt werden kann, stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung aus. Sie verlängert den bisherigen Aufenthaltstitel oder ersetzt diesen vorübergehend, bis über den neuen Antrag entschieden ist. Damit ist z. B. die Weiterarbeit in der bisherigen Beschäftigung rechtlich abgesichert.
Wir prüfen für Sie, welcher Aufenthaltstitel in Ihrem Fall zielführend beantragt werden sollte, um schnellstmöglich eine Beschäftigung aufnehmen zu können.
Die Arbeitserlaubnis ist zwar kein eigener Verwaltungsakt, sondern wird zugleich mit dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. In der Praxis erfolgt dies als grünes “Zusatzblatt” zu dem eAT. Dort steht z. B. „Beschäftigung erlaubt als… bei …“ oder eine genauere Einschränkung zur erlaubten Tätigkeit. Der eAT ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat mit biometrischen Merkmalen, Chip und Lichtbild.
Wichtige Vermerke:
in ausländerrechtlichen Verfahren kommt es immer wieder zu Verzögerungen oder fehlenden Rückmeldungen durch die zuständigen Behörden.
Wird über Ihren Antrag auf Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis länger als drei Monate nicht entschieden, besteht die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Untätigkeit der Behörden vorzugehen. Dies ist insbesondere in Fällen eines Tätigkeit als anerkannte Fachkraft aufgrund des damit verbundenen und einklagbaren Rechtsanspruch zu empfehlen.
Untätigkeitsklage: Nach § 75 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet. Voraussetzung: Ein vollständiger Antrag liegt vor und es gibt keine sachlich gerechtfertigten Verzögerungen auf Seiten der Behörde.
Wir prüfen für Sie, ob eine Untätigkeitsklage in Ihrem Fall erfolgversprechend ist und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
Widerspruch: Gegen ablehnende Entscheidungen einer Ausländerbehörde im Inland kann - je nach Bundesland eine Klage oder Widerspruch einreicht werden. Diese müssen schriftlich und fristgerecht erfolgen. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht prüft den Vorgang dann erneut.
Ein Drittstaatsangehöriger ist eine Person, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats noch eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzt.
Ja. Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich ein Arbeitsvisum mit integrierter Erwerbstätigkeitserlaubnis.
In der Regel entspricht die Gültigkeit der Dauer des Arbeitsvertrags, max. 4 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
Ein Widerspruch richtet sich an die Behörde selbst. Wird er abgelehnt, kann eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren aber abgeschafft, so dass direkt geklagt werden muss.
Sie dient als Übergangslösung bei laufendem Antragsverfahren und berechtigt vorläufig zum Aufenthalt und zur Arbeit in der bisherigen Anstellung, wenn diese zuvor bereits zugelassen wurde.
Der Aufenthaltstitel regelt das Aufenthaltsrecht, die Arbeitserlaubnis bestimmt, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Beides ist aber untrennbar miteinander verbunden.
Ja, nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist und unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beschäftigung durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
Die Beantragung eines Arbeitsvisums und einer Arbeitserlaubnis in Deutschland ist komplex und verlangt genaue Vorbereitung. Mit den aktuellen Regelungen rund um Chancenkarte, Westbalkanregelung, Anerkennungspartnerschaft und Fachkräftezuwanderungsgesetz bestehen jedoch neue Möglichkeiten für qualifizierte Bewerber. Wer sich frühzeitig informiert, Fehler vermeidet und professionell begleitet wird, hat die besten Chancen auf eine schnelle, rechtssichere Erteilung.
Als erfahrene Kanzlei für Aufenthaltsrecht mit Sitz in Köln stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Arbeitsvisum, Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung, Korrespondenz mit Behörden sowie in Widerspruchs- und Klageverfahren.
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