Arbeitsvisum und Arbeitserlaubnis in Deutschland beantragen - Rechtliche Voraussetzungen und  der Ablauf des Antragsverfahrens verständlich erklärt

Viele Menschen träumen davon, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Deutschland gilt nicht nur  als wirtschaftsstarkes Land mit guten Arbeitsbedingungen, sondern auch als attraktives Ziel für  qualifizierte Fachkräfte. Doch der Weg dorthin ist oft lang und kompliziert. Ein zentrales Hindernis: die  Beantragung eines Arbeitsvisums und die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. 

Arbeitsvisum und Arbeitserlaubnis in Deutschland beantragen - Rechtliche Voraussetzungen und  der Ablauf des Antragsverfahrens verständlich erklärt 1
Jetzt Arbeitserlaubnis sichern!
Nutzen Sie die neuen Regelungen 2025 – wir prüfen Ihre Möglichkeiten und begleiten Sie beim Antrag auf Arbeitsvisum und Aufenthaltstitel. Kontaktieren Sie uns per E-Mail: kontakt@ra-maibaum.de oder telefonisch unter: +49 (0) 221 598 13 594

Die Verfahren sind komplex, die rechtlichen Hürden hoch, und für viele Antragsteller ist das Verfahren  mit Unsicherheit, Frustration und existenziellen Sorgen verbunden. Arbeitgeber wiederum stehen  häufig vor bürokratischen Herausforderungen, wenn sie qualifizierte internationale Mitarbeiter  einstellen möchten. 

Wer als Drittstaatsangehöriger, also als Person aus einem Land außerhalb der EU, des Europäischen  Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, in Deutschland arbeiten möchte, muss in der Regel ein  Arbeitsvisum beantragen. Dieses erlaubt nicht nur die Einreise, sondern ist Grundlage für die  anschließende Arbeitserlaubnis, die im Rahmen des Aufenthaltstitels erteilt wird. 

Doch welche Voraussetzungen gelten? Wo stelle ich den Antrag? Und wie lange dauert das  Verfahren? 

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen aktuellen Überblick über die rechtlichen Regelungen rund  um das Thema Arbeitsvisum und Arbeitserlaubnis in Deutschland. Ziel ist es, Ihnen als Antragsteller,  Arbeitgeber oder beratende Stelle eine verständliche Orientierung zu bieten, abgestimmt auf die  Anforderungen von 2025. 

Warum ist ein Arbeitsvisum notwendig? 

Der Antrag auf ein Arbeitsvisum erfolgt normalerweise vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen  Botschaft/dem Konsulat im Herkunftsland. Nach der Einreise nach Deutschland wird bei der  zuständigen Ausländerbehörde der elektronische Aufenthaltstitel beantragt. Für bestimmte Staatsangehörige (sogenannte “best-friends”) kann nach der visumsfreien Einreise als Tourist der Aufenthaltstitel für die Arbeit bei der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb einer Frist von 90 Tagen beantragt werden (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, UK, USA). 

Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland kommt und hier arbeiten möchte, benötigt  grundsätzlich ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Dieses Visum erlaubt die Einreise nach  Deutschland. Nach Ankunft in Deutschland muss zusätzlich eine Arbeitserlaubnis im Rahmen eines  Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde des Wohnortes beantragt werden.

Wichtig: Die Arbeitserlaubnis ist heute kein eigenständiger Bescheid mehr, sondern Teil des  elektronischen Aufenthaltstitels, als entsprechender Vermerk zur Erwerbstätigkeit. 

Ohne gültiges Arbeitsvisum oder Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeitserlaubnis ist eine legale  Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind lediglich bestimmte, zeitlich befristete Tätigkeiten unter engen Voraussetzungen, die im Einzelnen in der Beschäftigungsverordnung aufgeführt sind (sogenannte “Nichtbeschäftigungsfiktion”). 

Daneben besteht auch die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens, solange sich die Fachkraft im Ausland befindet. Dies gilt auch für Familienangehörige, die zusammen mit der Fachkraft einreisen möchten.

Wir prüfen für Sie, welches Verfahren sinnvollerweise betrieben werden muss, um schnellstmöglich die Beschäftigung antreten zu können. 

Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum und eine Arbeitserlaubnis 

Die Erteilung eines Arbeitsvisums und der zugehörigen Arbeitserlaubnis setzt voraus: 

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland 
  • Eine anerkannte oder vergleichbare berufliche Qualifikation 
  • Die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards (z. B. Lohn, Arbeitszeit, Sozialversicherung)
  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), sofern keine gesetzliche Ausnahme  besteht 

Die Bundesagentur für Arbeit prüft insbesondere, ob die Arbeitsbedingungen dem deutschen  Standard entsprechen und - dort wo es die Beschäftigungsverordnung vorsieht - auch, ob bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen. Für Fachkräfte gelten vereinfachte Verfahren. 

Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bestehen zudem neue Wege für bestimmte  Berufsgruppen, insbesondere in Mangelberufen. 

Wie beantrage ich eine Arbeitserlaubnis? 

Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis erfolgt in der Regel im Visumsverfahren und nach Einreise im Rahmen des Antrags auf  einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dieser  Aufenthaltstitel enthält die Arbeitserlaubnis als Vermerk (z. B. „Beschäftigung gestattet“ oder  „Erwerbstätigkeit gestattet“). 

Voraussetzungen: 

  • Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots in Deutschland 
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wenn erforderlich) 
  • Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation (bei reglementierten Berufen oder  bestimmten Fachkräften) 

Wir helfen bei der Antragstellung sowohl für Arbeitnehmer / Fachkräfte wie auch für Arbeitgeber und sorgen dafür, dass die Beschäftigung schnellstmöglich aufgenommen werden kann.  

Erforderliche Unterlagen für die Ausländerbehörde: 

  • Gültiger Reisepass 
  • Wohnsitznachweis (z. B. Mietvertrag, Meldebescheinigung) 
  • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage 
  • Anerkennungsbescheid oder Nachweis der Qualifikation 
  • Nachweis über Krankenversicherung 
  • Biometrisches Passfoto 
  • Formular „Stellenbeschreibung“ (ausgefüllt vom Arbeitgeber) 
  • Angaben zum Gehalt, zu Arbeitszeiten und Aufgabenbereich 
  • Ggf. Nachweis über Berufserfahrung und Sprachkenntnisse 
  • Bei IT-Fachkräften: Nachweis über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in den letzten  sieben Jahren

Tipp: Vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin bei der Ausländerbehörde, da Wartezeiten von  mehreren Wochen möglich sind. 

Hinweis: Der Aufenthaltstitel wird nur erteilt, wenn die Beschäftigungsbedingungen den gesetzlichen  Anforderungen entsprechen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle Informationen korrekt und  vollständig übermittelt werden, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden. 

Sonderregelungen (Stand: 2025) 

Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Seit 2024 erlaubt die Chancenkarte qualifizierten Drittstaatsangehörigen die Einreise zur  Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate. Ein Punktesystem bewertet Sprachkenntnisse,  Berufserfahrung, Alter und Qualifikation. Auch hier gibt es für anerkannte Fachkräfte vereinfachte Regeln. 

Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV). Gilt bis Ende 2026 für Bewerber aus Albanien, Bosnien,  Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Voraussetzung ist eine konkrete Jobzusage in  Deutschland. Ein Berufsabschluss ist nicht erforderlich. 

Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG). Für akademisch qualifizierte Fachkräfte mit einem  Jahresbruttogehalt von mindestens 43.800 € (MINT: 39.682 €) oder IT Fachkräfte. Vorteile: beschleunigter  Familiennachzug, verkürzter Weg zur Niederlassungserlaubnis, Mobilität innerhalb der EU, vereinfachter Arbeitsplatzwechsel.

IT-Fachkräfte ohne Abschluss (§ 19c Abs. 2 AufenthG). Bei mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in  der IT kann auch ohne formalen Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 

Qualifizierte Berufsausbildung und zweijährige Berufserfahrung. Fachkräfte mit qualifizierter  Berufsausbildung oder mindestens zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung und staatlich  anerkannter Ausbildung können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sprachkenntnisse und  Mindestgehalt sind Voraussetzung. 

Anerkennungspartnerschaft. Ist die Qualifikation nicht ausreichend, kann die Arbeitserlaubnis im Rahmen  einer Anerkennungspartnerschaft mit begleitendem Anerkennungsverfahren erteilt werden. Voraussetzung ist u.a. ein Sprachnieveau GER A2.

Fiktionsbescheinigung – Übergangsregelung bei laufendem Verfahren. Wenn nach Antragstellung der  Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig erteilt werden kann, stellt die Ausländerbehörde eine  Fiktionsbescheinigung aus. Sie verlängert den bisherigen Aufenthaltstitel oder ersetzt diesen  vorübergehend, bis über den neuen Antrag entschieden ist. Damit ist z. B. die Weiterarbeit in der bisherigen Beschäftigung rechtlich  abgesichert. 

Wir prüfen für Sie, welcher Aufenthaltstitel in Ihrem Fall zielführend beantragt werden sollte, um schnellstmöglich eine Beschäftigung aufnehmen zu können. 

Wie sieht eine Arbeitserlaubnis aus? 

Die Arbeitserlaubnis ist zwar kein eigener Verwaltungsakt, sondern wird zugleich mit dem elektronischen  Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. In der Praxis erfolgt dies als grünes “Zusatzblatt” zu dem eAT. Dort steht z. B. „Beschäftigung erlaubt als… bei …“ oder eine genauere  Einschränkung zur erlaubten Tätigkeit. Der eAT ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat mit  biometrischen Merkmalen, Chip und Lichtbild. 

Wichtige Vermerke: 

  • „Beschäftigung gestattet/ erlaubt“ - nur die (unselbstständige) Beschäftigung ist erlaubt
  • „Jede Erwerbstätigkeit gestattet/ erlaubt“ - selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit  sind erlaubt 
  • Zusätzliche Einschränkungen sind über weitere Vermerke möglich 

Was tun bei Problemen mit der Behörde? 

in ausländerrechtlichen Verfahren kommt es immer wieder zu Verzögerungen oder fehlenden  Rückmeldungen durch die zuständigen Behörden. 

Wird über Ihren Antrag auf Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis länger als drei Monate nicht  entschieden, besteht die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Untätigkeit der Behörden vorzugehen. Dies ist insbesondere in Fällen eines Tätigkeit als anerkannte Fachkraft aufgrund des damit verbundenen und einklagbaren Rechtsanspruch zu empfehlen.

Untätigkeitsklage: Nach § 75 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden, wenn die  Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet. Voraussetzung: Ein vollständiger Antrag liegt vor  und es gibt keine sachlich gerechtfertigten Verzögerungen auf Seiten der Behörde. 

Wir prüfen für Sie, ob eine Untätigkeitsklage in Ihrem Fall erfolgversprechend ist und helfen Ihnen  dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. 

Widerspruch: Gegen ablehnende Entscheidungen einer Ausländerbehörde im Inland kann - je nach Bundesland eine  Klage oder Widerspruch einreicht werden. Diese müssen schriftlich und fristgerecht erfolgen. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht prüft den Vorgang dann erneut.

Häufige Fragen zur Arbeitserlaubnis (FAQ)

Was bedeutet Drittstaatsangehöriger?

Ein Drittstaatsangehöriger ist eine Person, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats noch eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzt.

Brauche ich als Nicht-EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?

Ja. Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich ein Arbeitsvisum mit integrierter Erwerbstätigkeitserlaubnis.

Wie lange ist die Arbeitserlaubnis gültig?

In der Regel entspricht die Gültigkeit der Dauer des Arbeitsvertrags, max. 4 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Klage?

Ein Widerspruch richtet sich an die Behörde selbst. Wird er abgelehnt, kann eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren aber abgeschafft, so dass direkt geklagt werden muss.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Sie dient als Übergangslösung bei laufendem Antragsverfahren und berechtigt vorläufig zum Aufenthalt und zur Arbeit in der bisherigen Anstellung, wenn diese zuvor bereits zugelassen wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis?

Der Aufenthaltstitel regelt das Aufenthaltsrecht, die Arbeitserlaubnis bestimmt, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Beides ist aber untrennbar miteinander verbunden.

Können Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis erhalten?

Ja, nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist und unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beschäftigung durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.

Fazit: Rechtssicher arbeiten in Deutschland mit juristischer Begleitung durch die Maibaum Rechtsanwalts GmbH

Die Beantragung eines Arbeitsvisums und einer Arbeitserlaubnis in Deutschland ist komplex und  verlangt genaue Vorbereitung. Mit den aktuellen Regelungen rund um Chancenkarte,  Westbalkanregelung, Anerkennungspartnerschaft und Fachkräftezuwanderungsgesetz bestehen jedoch neue Möglichkeiten für qualifizierte  Bewerber. Wer sich frühzeitig informiert, Fehler vermeidet und professionell begleitet wird, hat die  besten Chancen auf eine schnelle, rechtssichere Erteilung. 

Als erfahrene Kanzlei für Aufenthaltsrecht mit Sitz in Köln stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um  Arbeitsvisum, Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der  Antragstellung, Korrespondenz mit Behörden sowie in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Contact Information
Gustav-Heinemann-Ufer 56
50968 Köln

We kindly ask you to contact us by email.

We are also happy to help you by phone Monday to Friday from 9 a.m. to 12 a.m..

For legal advice appointments and Requests for new mandates, we kindly ask for a brief description of the situation by e-mail, stating your name and the phone number.

We are also happy to arrange consultation appointments via "MS Teams".

+49 (0) 221 888 20 40
kontakt@ra-maibaum.de
Fax +49 (0) 221 598 13 595
Send e-mail
crossmenu