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Einwanderungsrecht

Wer gilt dem Gesetz nach als Fachkraft?

Als drittstaatsangehöriger Ausländer müssen Sie folgende Voraussetzungen für eine Fachkraft erfüllen:

  • Sie müssen eine qualifizierte deutsche Berufsausbildung besitzen oder eine ausländische berufliche Qualifikation haben, die mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung vergleichbar ist.
  • Sie müssen entweder einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder auch einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen, der mit einem inländischen Hochschulabschluss vergleichbar ist.


Profitieren auch Unqualifizierte oder Niedrigqualifizierte von dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Nein, es profitieren nur Fachkräfte von dem neuen Gesetz (s. Definition Fachkraft). Vor der Einreise wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob der Abschluss des Ausländers gleichwertig ist. Für IT-Fachkräfte gilt eine Ausnahme, wenn sie mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben.

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Kenntnisstand der Bewerber überprüft (im Rahmen von Vermittlungsabsprachen). Die Bundesagentur für Arbeit kann dann Qualifizierungsmaßnahmen bestimmen, damit die Qualifikation anerkannt wird.

 

Die Vorrangprüfung entfällt. Was bedeutet das?

Qualifizierte Bewerber müssen keine Vorrangprüfung durchlaufen, für den Zugang zur Berufsausbildung gilt dies aber nicht. Bevor eine Fachkraft aus einem dritten Staat angestellt wird, entfällt die Prüfung, ob ein europäischer oder inländischer Bewerber verfügbar ist.

Zudem ist im Gesetz eine Verordnungsermächtigung enthalten. Danach kann die Vorrangprüfung wieder notwendig sein, wenn sich die Arbeitsmarktsituation verändert. Dies kann bestimmte Berufe oder bestimmte Regionen betreffen.

 

Wodurch soll verhindert werden, dass Personen in die Sozialsysteme zuziehen?

Wer ein Visum für die Arbeitsplatzsuche oder Ausbildungssuche erhalten möchte oder in Deutschland arbeiten oder ausgebildet werden möchte, muss Nachweise erbringen:

Er muss beweisen, dass er während des Aufenthalts in Deutschland in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern – auch den Lebensunterhalt von Familienangehörigen, wenn diese miteinreisen.