Am 29.03.2023 wurde der Regierungsentwurf fรผr ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkrรคfteeinwanderung und fรผr eine Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkrรคfteeinwanderung verรถffentlicht. Das geplante Gesetz tritt voraussichtlich im Herbst/Winter 2023 in Kraft.
Die Fachkrรคfteeinwanderung soll zukรผnftig als sogenanntes โdrei-Sรคulen-Systemโ ausgestaltet werden. Dies umfasst eine sogenannte Fachkrรคftesรคule, eine Erfahrungssรคule und eine Potentialsรคule.
Daneben soll durch die Entbรผrokratisierung und Digitalisierung der Verwaltung auch das Visumsverfahren beschleunigt werden.
Im Folgenden werden die einzelnen Sรคulen, sowie die sonstigen Neuerungen รผberblicksartig dargestellt:
1. Die Fachkrรคftesรคule
Diese Sรคule soll nach wie vor der zentrale Punkt der Zuwanderung nach Deutschland bleiben. Erforderlich sind hier ein in Deutschland anerkannter Abschluss, ein Arbeitsvertrag und zu Inlรคndern gleichwertige Arbeitsbedingungen. Allerdings sollen auch hier Vereinfachungen geschaffen werden. So soll eine anerkannte Qualifikation zukรผnftig zu jeder qualifizierten Beschรคftigung in nicht-reglementierten Berufen befรคhigen. Das heiรt, dass der qualifizierte Beruf nicht an den qualifizierenden Abschluss gekoppelt ist.
Die Gehaltsgrenzen fรผr die Blaue-Karte-EU sollen zudem gesenkt werden. Die Gehaltsgrenze soll 56,6 % der jรคhrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (regulรคre Gehaltsgrenze) und bei sogenannten Engpassberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) 45,3 % der jรคhrlichen Bemessungsgrenze (abgesenkte Gehaltsgrenze) betragen. Zum Vergleich: Aktuell gilt als regulรคre Gehaltsgrenze zwei Drittel der jรคhrlichen Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (alte Bundeslรคnder Stand 2023: 7.100 โฌ pro Monat), sowie bei Engpassberufen 52 % der jรคhrlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die abgesenkten Gehaltsschwellen sollen kรผnftig fรผr Berufsanfรคnger:innen, die einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben, auch auรerhalb der Engpassberufe gelten.
Daneben sind zahlreiche weitere Erleichterungen geplant. So sollen etwa die Fristen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fรผr Fachkrรคfte (ยง 18c AufenthG) verkรผrzt werden. Auch die Einwanderung zum Zwecke der Berufsausbildung soll erleichtert werden.
2. Die Erfahrungssรคule
Die neue Erfahrungssรคule ermรถglicht die Einwanderung nach Deutschland auch ohne einen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss. So sollen die mitunter langen Anerkennungsverfahren vermieden werden. Erforderlich fรผr die Erteilung eines Visums ist hier lediglich ein im Herkunftsland anerkannter Berufsabschluss mit mindestens zweijรคhriger Dauer der Berufsausbildung, sowie eine zweijรคhrige Berufserfahrung.
Sofern fรผr IT-Spezialisten mit Berufserfahrung eine Einreise nach Deutschland auch jetzt schon ohne Abschluss mรถglich ist, sofern bestimmte Qualifikationen nachgewiesen werden, sollen die Gehaltsschwellen hier auf das Niveau der abgesenkten Mindestgehaltsgrenze der Blauen Karte EU in den sogenannten Engpassberufen abgesenkt und auf den Nachweis von Deutschkenntnissen zukรผnftig verzichtet werden.
Durch eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft ist eine Einreise fรผr qualifizierte Drittstaatsangehรถrige selbst dann mรถglich, wenn die erforderliche Gehaltsgrenze nicht erreicht wird. Voraussetzung dafรผr ist, dass das Anerkennungsverfahren des auslรคndischen Berufsabschlusses in Deutschland zรผgig betrieben wird. Dazu mรผssen sich Beschรคftigte und Arbeitgeber im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft verpflichten.
3. Die Potentialsรคule
Mit der Potentialsรคule sollen Menschen, die noch keinen Arbeitsvertrag haben, die Mรถglichkeit bekommen, zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Dazu wird ein Punktesystem eingefรผhrt, zu dessen Auswahlkriterien etwa Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter gehรถren. So soll die Arbeitsplatzsuche erleichtert werden. Dafรผr soll die Mรถglichkeit einer zweiwรถchigen Probebeschรคftigung in Vollzeit wรคhrend der Arbeitsplatzsuche bestehen und darรผber hinaus eine Nebenbeschรคftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt werden. Die Chancenkarte soll fรผr maximal ein Jahr erteilt werden und kann nicht verlรคngert werden.
Die Punktetabelle soll nach dem aktuellen Gesetzesentwurf folgendermaรen ausgestaltet werden:
| Merkmal nach ยง 20b Absatz 1 Nummer | Punkte bei Erfรผllung des Merkmals |
| 1 (Berufsqualifikation) | 4 |
| 2 (Sprachkenntnisse Niveau B2) | 3 |
| 3 (Sprachkenntnisse Niveau B1) | 2 |
| 4 (englische Sprachkenntnisse Niveau C1) | 1 |
| 5 (mind. fรผnfjรคhrige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren) | 3 |
| 6 (mind. Zweijรคhrige Berufserfahrung in den letzten fรผnf Jahren) | 2 |
| 7 (nicht รคlter als 35 Jahre) | 2 |
| 8 (รคlter als 35, jรผnger als 40 Jahre) | 1 |
| 9 (mind. sechsmonatiger rechtmรครiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet in den letzten fรผnf Jahren) | 1 |
| 10 (Ehegatte erfรผllt Voraussetzungen der Chancenkarte und beantragt diese bei derselben Stelle) | 1 |
| Die Mindestpunktzahl betrรคgt sechs Punkte | ย |
4. Sonstige Neuregelungen
Neben den drei Sรคulen sollen auch Mรถglichkeiten zur vorรผbergehenden oder dauerhaften Zuwanderung ohne eine Berufsqualifikation ermรถglicht werden. Es soll eine kontingentierte und befristete Einreise fรผr alle Drittstaatsangehรถrigen fรผr Beschรคftigungen unabhรคngig von einer Qualifikation, unter Berรผcksichtigung der dafรผr vorhandenen Kapazitรคten eingefรผhrt werden.
Die Westbalkanregelung (ยง 26 Abs. 2 BeschVO) soll entfristet (bislang: 31.12.2023) und die Kontingentierung auf 50.000 Staatsangehรถrige je Kalenderjahr der sechs Westbalkanstaaten angehoben werden (bislang: 25.000 je Kalenderjahr).
Auch sollen bestimmte Zweckwechselverbote (ยง 16b Abs. 4 AufenthG) abgeschafft werden. Nationale Visa (ยง 6 Abs. 3 AufenthG) zur Ausรผbung einer qualifizierten Beschรคftigung sollen zukรผnftig fรผr die Dauer von einem Jahr (statt aktuell regelmรครig drei bzw. sechs Monaten) erteilt werden.
Zudem soll das Anerkennungsverfahren fรผr auslรคndische Berufsabschlรผsse durch einen erhรถhten Personaleinsatz und die Digitalisierung etwa der Antragstellung, Terminvergabe und Weiterleitung der Unterlagen vereinfacht und beschleunigt werden.
5. Fazit
Die Plรคne der Bundesregierung sind ambitioniert. Bundeskanzler Scholz kรผndigte โdas modernste Fachkrรคfteeinwanderungsgesetz der Europรคischen Unionโ an. Sollten die Eckpunkte tatsรคchlich so umgesetzt werden, wรผrde dies eine erhebliche Vereinfachung und Verbesserung fรผr die Fachkrรคfteeinwanderung nach Deutschland bedeuten. Nach Einschรคtzung des Gesetzesentwurfs vom 29.03.2023 kรถnnte die Einwanderung qualifizierter Drittstaatsangehรถriger zum Zweck der Erwerbsmigration ergรคnzend zur Einwanderung aus EU-Mitgliedstaaten, aus familiรคren oder humanitรคren Grรผnden um jรคhrlich bis zu 60.000 Personen erhรถht werden.ย Es ist zu hoffen, dass bisherige Missstรคnde in der Praxis aus dem Fachkrรคfteeinwanderungsgesetz 2019 im Rahmen des nun vorgelegten Gesetzesentwurfs behoben werden.
Die Gesetzesentwรผrfe zur รnderung des Aufenthaltsgesetzes sowie der Beschรคftigungsverordnung sind unter folgendem Link zu finden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/03/fachkraefte-kabinett.html




