Erstmals haben die EU Innenminister einen Ratsbeschluss nach der Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG) zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine gefasst. Sowohl ukranische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen wie auch Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine bis zum 24.02.2022 ihren legalen Wohnsitz hatten, und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, erhalten nun in der Bundesrepublik ein Aufenthaltsrecht gemäß § 24 AufenthG - zunächst für 1 Jahr. Für die Erwerbstätigkeit gilt: § 24 Abs. 6 S. 1 AufenthG erlaubt ausdrücklich (nur) die selbstständige Erwerbstätigkeit. Zwar ist die Beschäftigung gem. § 24 Abs. 6 S. 2 nicht erlaubt, diese Regelung dürfte aber nicht richtlinienkonform sein: Art. 12 der Richtlinie verleiht nämlich einen Anspruch auf Zugang zur Beschäftigung vorbehaltlich einer Vorrangprüfung. Die Vorrangprüfung findet aber wiederum nach den nationalen Vorgaben nicht statt, § 31 BeschV. Eine Erlaubnis zur Beschäftigung kann daher bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
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