Neue Hoffnung für Bürgerkriegsflüchtlinge - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass die Frage, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG bzw. Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, vorliegt nicht alleine von der Verhältnis der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung abhängig gemacht werden darf. Hierdurch hat der Europäische Gerichtshof der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -) eine Absage erteilt, wonach es für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bürgerkriegsländern wie Afghanistan immer auf den sogenannten " body count" ankommen soll. Nach Auffassung des EuGH stellen die Opferzahlen lediglich eines von zahlreichen weiteren Kriterien dar, welche insgesamt umfassend unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu prüfen sind. Hierzu zählen alle den Konflikt prägenden Tatsachen wie etwa die Verhältnisse in der Heimatprovinz genauso wie die Auswirkungen des Konflikts auf Zivilpersonen, die Dauer und Intensität des Konflikts sowie der Organisationsgrad der beteiligten Parteien. In geeigneten Fällen kann nun ein Folgeantrag gerichtet auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestellt werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 14.05.2020, Az. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU).
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