Am 18. November 2023 treten bedeutende Änderungen im Rahmen des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ in Kraft. Diese Neuerungen betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und haben das Ziel, die Einwanderung von Fachkräften zu erleichtern. In diesem Artikel werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt.

9 Änderungen im Gesetz der Fachkräfteeinwanderung
Für einen besseren Überblick haben wir Ihnen die neun wichtigsten Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz zusammengefasst.
1. Änderung: Aufenthaltstitel für Beschäftigungen
Ab sofort werden Aufenthaltstitel für Beschäftigungen grundsätzlich für vier Jahre erteilt. Bei befristeten Arbeitsverträgen erfolgt die Erteilung für die Vertragsdauer zuzüglich drei Monate.
2. Änderung: Rechtsanspruch für anerkannte Fachkräfte
Anerkannte Fachkräfte mit einem Hochschulstudium oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erhalten einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Aufenthalt und Visum. Sie dürfen für jede qualifizierte Beschäftigung eingesetzt werden, die ein Studium oder eine Berufsausbildung voraussetzt. Die Beurteilung der Befähigung wird künftig von den Behörden auf die Arbeitgeber ausgelagert.
3. Änderung: Erleichterungen für Berufskraftfahrer
Die Beschäftigung von Berufskraftfahrern unterliegt nicht mehr der Prüfung, ob andere Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung entfällt. Die Bundesagentur fordert auch keine Nachweise über die Fahrerlaubnis mehr. Diese Prüfung liegt nun alleinig in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob die Sprachkenntnisse für den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis ausreichen.
4. Änderung: Daueraufenthaltserlaubnis EU
Eine Daueraufenthaltserlaubnis EU muss nun auch dann erteilt werden, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor in einem anderen EU-Staat zu Beschäftigungs- oder Studienzwecken aufgehalten hat. Diese Zeiten werden in die 5-Jahresfrist einberechnet. Ein 5-jähriger Voraufenthalt in Deutschland ist somit keine Voraussetzung mehr. Die Daueraufenthaltserlaubnis berechtigt zur Wohnsitznahme in jedem EU-Staat, sofern die Finanzierung gesichert ist.
5. Änderung: Veränderungen bei der Blauen Karte
Das notwendige Bruttoeinkommen für die Blaue Karte wird abgesenkt von derzeit 58.400 € auf 43.800 € (bzw. von 45.552 € auf 39.683 € für Mangelberufe oder frische Hochschulabsolventen mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung). Der Katalog der Mangelberufe, die bereits mit einer niedrigeren Gehaltsschwelle die Blaue Karte erhalten, wurde erheblich erweitert. Beachten Sie, dass es eine jährliche Anpassung der Gehaltsgrenzen gibt.
6. Änderung: Blaue Karte für IT-Spezialisten
IT-Spezialisten ohne Abschluss, aber mit vergleichbarer Berufserfahrung, können künftig ebenfalls eine Blaue Karte erhalten. Die Gehaltsgrenze beträgt 39.683 €.
7. Änderung: Wechsel des Arbeitsplatzes mit der Blauen Karte
Der Wechsel des Arbeitsplatzes mit einer Blauen Karte muss der Ausländerbehörde zwar angezeigt werden, ist jedoch erlaubnisfrei.
8. Änderung: Erleichterte Mobilität in der EU
Die Mobilität für Inhaber der Blauen Karte innerhalb der EU wird deutlich erleichtert, was einen unkomplizierten Einsatz für die Arbeitgeber ermöglicht.
9. Änderung: Blaue Karte für Absolventen des tertiären Bildungsbereichs
Ab sofort können auch Absolventen des tertiären Bildungsbereichs (Fachschulen, Fachakademien und Berufsakademien außerhalb der Hochschulen) die Blaue Karte erhalten. Ausländische Ausbildungen müssen jedoch von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf Vergleichbarkeit geprüft werden. Ebenso haben internationale Schutzberechtigte nun die Möglichkeit, eine Blaue Karte zu erhalten.
Fazit
Diese Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab dem 18.11.2023 bieten sowohl Arbeitgebern als auch Fachkräften neue Chancen und Erleichterungen bei der Einwanderung und Beschäftigung in Deutschland. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die genauen Voraussetzungen und Prozesse zu informieren, um von diesen Neuerungen optimal zu profitieren.
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