Am 18. November 2023 treten bedeutende Änderungen im Rahmen des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" in Kraft. Diese Neuerungen betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und haben das Ziel, die Einwanderung von Fachkräften zu erleichtern. In diesem Artikel werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt.
Für einen besseren Überblick haben wir Ihnen die neun wichtigsten Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz zusammengefasst.
Ab sofort werden Aufenthaltstitel für Beschäftigungen grundsätzlich für vier Jahre erteilt. Bei befristeten Arbeitsverträgen erfolgt die Erteilung für die Vertragsdauer zuzüglich drei Monate.
Anerkannte Fachkräfte mit einem Hochschulstudium oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erhalten einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Aufenthalt und Visum. Sie dürfen für jede qualifizierte Beschäftigung eingesetzt werden, die ein Studium oder eine Berufsausbildung voraussetzt. Die Beurteilung der Befähigung wird künftig von den Behörden auf die Arbeitgeber ausgelagert.
Die Beschäftigung von Berufskraftfahrern unterliegt nicht mehr der Prüfung, ob andere Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung entfällt. Die Bundesagentur fordert auch keine Nachweise über die Fahrerlaubnis mehr. Diese Prüfung liegt nun alleinig in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob die Sprachkenntnisse für den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis ausreichen.
Eine Daueraufenthaltserlaubnis EU muss nun auch dann erteilt werden, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor in einem anderen EU-Staat zu Beschäftigungs- oder Studienzwecken aufgehalten hat. Diese Zeiten werden in die 5-Jahresfrist einberechnet. Ein 5-jähriger Voraufenthalt in Deutschland ist somit keine Voraussetzung mehr. Die Daueraufenthaltserlaubnis berechtigt zur Wohnsitznahme in jedem EU-Staat, sofern die Finanzierung gesichert ist.
Das notwendige Bruttoeinkommen für die Blaue Karte wird abgesenkt von derzeit 58.400 € auf 43.800 € (bzw. von 45.552 € auf 39.683 € für Mangelberufe oder frische Hochschulabsolventen mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung). Der Katalog der Mangelberufe, die bereits mit einer niedrigeren Gehaltsschwelle die Blaue Karte erhalten, wurde erheblich erweitert. Beachten Sie, dass es eine jährliche Anpassung der Gehaltsgrenzen gibt.
IT-Spezialisten ohne Abschluss, aber mit vergleichbarer Berufserfahrung, können künftig ebenfalls eine Blaue Karte erhalten. Die Gehaltsgrenze beträgt 39.683 €.
Der Wechsel des Arbeitsplatzes mit einer Blauen Karte muss der Ausländerbehörde zwar angezeigt werden, ist jedoch erlaubnisfrei.
Die Mobilität für Inhaber der Blauen Karte innerhalb der EU wird deutlich erleichtert, was einen unkomplizierten Einsatz für die Arbeitgeber ermöglicht.
Ab sofort können auch Absolventen des tertiären Bildungsbereichs (Fachschulen, Fachakademien und Berufsakademien außerhalb der Hochschulen) die Blaue Karte erhalten. Ausländische Ausbildungen müssen jedoch von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf Vergleichbarkeit geprüft werden. Ebenso haben internationale Schutzberechtigte nun die Möglichkeit, eine Blaue Karte zu erhalten.
Diese Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab dem 18.11.2023 bieten sowohl Arbeitgebern als auch Fachkräften neue Chancen und Erleichterungen bei der Einwanderung und Beschäftigung in Deutschland. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die genauen Voraussetzungen und Prozesse zu informieren, um von diesen Neuerungen optimal zu profitieren.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei Ihrer Einwanderung nach Deutschland als ausländische Fachkraft. Wir haben schon viele Fachkräfte aus dem Ausland beraten und begleitet, so dass sie es Schritt für Schritt erfolgreich in den deutschen Arbeitsmarkt geschafft haben. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein persönliches Erstgespräch.
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