In seinem Beschluss vom 29.09.2021 - BGH XII ZB 309/21 - hat der Bundesgerichthof nun klargestellt, dass eine Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung (sog. "Stellvertreterehe"/ "Handschuhehe") nicht gegen den deutschen ordre public verstößt. Auch wenn eine solche Ehe in Deutschland unzulässig ist, ist sie doch anzuerkennen, wenn sie nach den geltenden Bestimmungen im Ausland erlaubt war. Erlaubt ist eine solche Eheschliessung etwa in Mexiko, eingen US-Staaten, Niederlande, Polen oder Italien
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