05.03.2020 |
Visum zum Ehegattennachzug wird nach vorheriger Ablehnung und Einreichung eines Widerspruchs hiergegen mit umfassender Begründung durch die Maibaum RAe schließlich von der Deutschen Botschaft erteilt. (70/19) |
03.03.2020 |
Nach Versagung der Beschäftigungserlaubnis droht dem Mandanten der Verlust des Arbeitsplatzes. Nach Einschaltung der Maibaum RAe wird kurzfristig durch die ABH erneut eine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Mandant behält seinen Job. (205/18) |
02.03.2020 |
Familie aus Bangladesch wurde nach einem Inlandsaufenthalt von nur 6 Jahren aufgrund der guten Integration mit Hilfe der Maibaum RAe eingebürgert. (181/19) |
28.02.2020 |
ABH verweigert die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 29.01.2020. Nach Beauftragung der Maibaum Rechtsanwälte mit der aussergerichtlichen Vertretung erklärt sich die ABH nach nur einem Monat zur Abhilfe bereit. (46/20) |
28.02.2020 |
ABH lehnt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzuges ab und fordert die Mandantin zur Ausreise auf. Im Klageverfahren einigt sich die ABH auf die Erteilung einer Vorabzustimmung, so dass die umgehende Erteilung eines Wiedereinreisevisums nach Ausreise gewährleistet ist. (229/16) |
17.02.2020 |
Flüchtlingsanerkennung für Rohingya aus Myanmar erstritten, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Vollablehnung ausgesprochen und eine Abschiebungsandrohung erlassen hatte. (179/17) |
14.02.2020 |
Klageverfahren gegen Ausländerbehörde erfolgreich: Die kranke Mandantin erhält Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Ausreiseverpflichtung durch die ABH. (109/18) |
12.02.2020 |
Der aus Kamerun stammende Mandant möchte aus dem Studium in eine(fachfremde) Ausbildung wechseln. Innerhalb nur 1 Woche nach Beantragung wird die Aufenthaltserlaubnis für den neuen Zweck erteilt. (38/20) |
12.02.2020 |
Vor dem Verwaltungsgericht wurde erfolgreich die Einbürgerung im Wege der sog. „Untätigkeitsklage“ erstritten, nachdem die Behörde für einen unzumutbar langen Zeitraum keine Entscheidung getroffen hatte. (243/19) |