Wer einmal einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat, kennt das Problem: Die Ausländerbehörde lässt sich Zeit, Monate vergehen, eine Entscheidung wird nicht getroffen.
Für viele Menschen ist diese Situation nicht nur frustrierend, sondern auch existenziell belastend - schließlich geht nicht nur um die mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Reisefreiheit, sondern oft auch um die eigene Zukunft, die der Familie, Nachzug von Ehegatten, Eltern oder Kindern.
Die Ungewissheit, ob und wann die Behörde reagiert, kann zu erheblichen Belastungen führen.
Doch was können Betroffene tun, wenn die Wartezeit immer länger wird und keine Reaktion erfolgt?
Die gute Nachricht: Es gibt rechtliche Möglichkeiten, gegen lange Bearbeitungszeiten oder Untätigkeit der Behörde vorzugehen. Eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht kann der Schlüssel sein, um endlich Bewegung in das Verfahren zu bringen.
In diesem Artikel informiert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht Björn Maibaum darüber, wann und wie eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und mit welchen Kosten und Erfolgsaussichten zu rechnen ist.
Wer schon einmal mit der Ausländerbehörde zu tun hatte, weiß, dass lange Wartezeiten oft an der Tagesordnung sind. Ob es um die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung geht - das Warten auf eine behördliche Entscheidung ist oft nervenaufreibend, vor allem wenn es um die eigene Zukunft oder die der Familie geht.
Gerade wenn man als Antragsteller auf eine Antwort der Behörde wartet und die Wartezeit immer länger wird, stellt sich ein Gefühl von Hoffen, Ungewissheit und wachsender Frustration ein, wenn die Zeit vergeht und keine Reaktion erfolgt.
Viele Betroffene fühlen sich dabei auch oft hilflos, allein gelassen oder ungerecht behandelt. Die Ungewissheit kann zu Stress, Angst und Schlaflosigkeit führen, besonders wenn sich schon in der Vergangenheit Probleme mit der Ausländerbehörde abzeichneten.
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Nicht selten dauert es ein Jahr und länger, bis ein Antrag bei der Ausländerbehörde bearbeitet und entschieden wird. Häufige Gründe für solch lange und für die Betroffenen nervenaufreibende Bearbeitungszeiten sind Personalmangel in den Behörden und eine hohe Anzahl von Anträgen.
Allerdings kann man als Antragsteller nichts für die Probleme der Behörde und hat auch keinen Einfluss darauf. Dies sind hausgemachte Probleme der Behörden und durch organisatorische Maßnahmen vermeidbar.
Sowohl Überlastung als auch Unterbesetzung der Behörde sind daher keine Gründe, die eine lange oder gar überlange Bearbeitungszeit rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als sich meistens ein erhöhtes Antragsaufkommen schon Jahre vorher abzeichnet, etwa wegen erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten.
So führt etwa das Landgericht Aachen in einem Beschluss vom 05.10.2005 – 4 O 38/04 aus:
“Wenn eine Behörde infolge mangelnder personeller Besetzung oder Untätigkeit des Sachbearbeiters untätig bleibt…liegt kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren vor, sondern eine Amtspflichtverletzung, die zu einer Schadensersatzhaftung führt.”
“Normale Ausfallzeiten wegen Krankheit müssen organisatorisch aufgefangen werden. Ist eine Behörde generell überlastet oder steigert sich die Arbeitsbelastung kontinuierlich, ohne dass darauf reagiert wird, begründet dies keinen zureichenden Grund.”
Sollte die Behörde versuchen, die Bearbeitungszeit mit diesen Gründen zu rechtfertigen, kann und sollte über Maßnahmen nachgedacht werden, die die Bearbeitungszeit beschleunigen können, wie z.B. die Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Untätigkeitsklage ist ein Rechtsbehelf für Personen, die gegen die Untätigkeit einer Behörde vorgehen wollen, weil ihr Antrag bei einer Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wird.
Ziel der Untätigkeitsklage ist es, die Behörde zu verpflichten, den Antrag endlich zu bearbeiten und eine Entscheidung zu treffen. Dazu wird die Behördenleitung durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Einbürgerung vorzunehmen (in sog. Anspruchsfällen) oder den Antrag zu bescheiden (in sog. Ermessensfällen).
Ein solches Urteil kann auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, dann in der Regel durch die Anordnung von Ordnungsgeldern gegen die Behörde durchgesetzt werden. Weitere Ausreden helfen der Behörde also nicht weiter.
Die Klage ist in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt und richtet sich vor allem an Personen, die von langen Verzögerungen betroffen sind.
Zum einen, wenn eine Behörde auf einen Antrag - zum Beispiel auf Einbürgerung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis - nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert.
Zum anderen, wenn gegen eine behördliche Entscheidung Widerspruch eingelegt wurde und auch nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Antwort erfolgt oder über den Widerspruch entschieden worden ist.
Die Untätigkeitsklage ist für viele Menschen die einzige Möglichkeit, lange Wartezeiten zu durchbrechen und ihre Rechte durchzusetzen. Insbesondere in Situationen, die mit existenzieller Unsicherheit verbunden sind, wie z.B. die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder ein Einbürgerungsantrag, kann sie eine große Erleichterung darstellen, da sie zu einer schnelleren Entscheidung der Behörden führt.
Sie bringt jedoch auch Herausforderungen mit sich, da auch die Untätigkeitsklage bei den Verwaltungsgerichten aufwendig sein kann.
Das gute ist, dass durch die Einbindung der Prozessabteilung der Behörde und den oder die Richter*in nun mehrere Stellen involviert sind, die ein Interesse an einer zügigen Entscheidung haben.
Auch gibt es keine Garantie für eine positive Entscheidung der Behörde. Nach guter Vorbereitung durch einen Fachanwalt kann sie aber ohne Risiko erhoben werden. Sie gibt den Antragstellern jedenfalls die Gewissheit, dass sie nicht dauerhaft in der Schwebe bleiben müssen.
Damit eine Untätigkeitsklage erfolgreich sein bzw. überhaupt erhoben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss es sich um einen wirksamen Antrag handeln, z.B. einen Einbürgerungsantrag, über den die Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden hat, oder einen Widerspruch.
Ein informeller Kontakt, wie ein Telefonat, Email oder eine mündliche Antragstellung, reichen grundsätzlich aus. Der Antrag sollte jedoch zumindest schriftlich bzw. per Email gestellt werden, idealerweise mit einer Eingangsbestätigung, um später einen Nachweis über den Eingang des Antrags zu haben.
Zum anderen sollte zwischen Antrag und Untätigkeitsklage eine angemessene Frist liegen. Die Behörde muss nach Antragstellung bzw. Einlegung des Rechtsbehelfs eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung haben, um eine Entscheidung zu treffen.
Hinsichtlich der angemessenen Frist oder Wartezeit spricht die Regelung des § 75 VwGO selbst von einer Frist von drei Monaten.
Als maßgeblich für den Zeitpunkt des Fristablaufs im Rahmen des § 75 VwGO erachtet die höchstrichterliche Rechtsprechung aber den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung, nicht hingegen den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (BVerwGE 23, 135, 137; 42, 108, 110; BVerwG NVwZ 1995, 80).
Etwas anderes gilt immer dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keine dreimonatige Bearbeitung duldet, weil eine Entscheidung früher getroffen werden muss, oder die Behörde die Bearbeitung oder Antragsannahme rechtswidrig verweigert, etwa unter Berufung auf ihre Unzuständigkeit oder fehlende Termine.
In diesen Fällen ist zu einer sofortigen Einreichung der Klage zu raten.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist, dass keine sachlichen Gründe vorliegen, die eine längere Bearbeitungszeit rechtfertigen. Gründe wie Personalmangel oder eine Vielzahl von Anträgen bei der Behörde werden von den Verwaltungsgerichten in der Regel nicht als ausreichende sachliche Gründe anerkannt.
Liegen jedoch sachliche Gründe für die Bearbeitung des Antrags vor, wie z.B. fehlende Unterlagen, eine besonders komplexe oder umfangreiche Entscheidung, die Prüfung umfangreicher Unterlagen, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren anderer Behörden (z.B. Sicherheitsbehörden) oder außergewöhnliche Umstände, kann eine längere Bearbeitungszeit ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
Liegen solche sachlichen und nachweisbaren Gründe vor, könnte das Gericht die lange Bearbeitungszeit der Behörde als gerechtfertigt und nicht als Untätigkeit ansehen. Die Klage würde dann abgewiesen, die Kosten wären dann ausnahmsweise von den Klägern zu tragen.
Die Untätigkeitsklage kann nur erhoben werden, wenn das Verfahren tatsächlich noch anhängig ist und die Behörde noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Sobald die Behörde eine Entscheidung getroffen hat, hat sich die Untätigkeitsklage “erledigt”. Das Gericht entscheidet dann nur noch darüber, wer die Kosten zu tragen hat, wobei es wiederum auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Verzögerung ankommt.
Bevor eine Untätigkeitsklage erhoben wird, sollte ein Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragt werden.
Sie können die Behörde auch von einem Rechtsanwalt vorab unter Fristsetzung anmahnen lassen. Oft kann schon ein professionelles Schreiben eines Fachanwalts an die Behörde ausreichen, um eine Entscheidung zu beschleunigen.
Die Untätigkeitsklage kann zwar auch ohne Anwalt erhoben werden. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen. Zum einen erhöht ein Anwalt die Erfolgsaussichten der Klage. Zum anderen kann ein Fachanwalt für Migrationsrecht prüfen, ob der Einbürgerungsantrag vollständig ist und ob die Einbürgerung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, der Antrag nicht vollständig ist, die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist oder andere Klagevoraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht die Gefahr einer Klageabweisung. Dies ist dann mit Kosten verbunden.
Die Kosten einer Untätigkeitsklage in Einbürgerungssachen setzen sich im Wesentlichen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem sogenannten “Streitwert”, der bei einer Untätigkeitsklage im Einbürgerungsverfahren bei 10.000 Euro liegt, woraus sich Gerichtskosten in Höhe von 798 Euro errechnen. Jedes weitere Familienmitglied erhöht den “Streitwert” und führt damit auch zu einer Erhöhung der Gerichtskosten.
Wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, fallen zusätzliche Kosten in Höhe der vereinbarten Vergütung oder der Regelvergütung an, die sich ebenfalls nach dem Streitwert richtet. Die Regelvergütung muss die Behörde erstatten, wenn sie die Untätigkeitsklage verliert, d.h. zu einer Entscheidung verpflichtet wird.
Wenn Ihre Untätigkeitsklage erfolgreich ist, trägt die Behörde die Gerichtskosten und die Anwaltskosten nach der Regelvergütung.
Bevor Sie eine Untätigkeitsklage erheben, ist es sinnvoll, die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten zu lassen.
Kosten einer Untätigkeitsklage: Ist die Klage erfolgreich, trägt die Behörde die Kosten der gesetzlichen Vergütung.
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