Vollstreckung gegen Behörden – geht das?

 
In Deutschland herrscht Gewaltenteilung. Dies bedeutet u.a., dass die vollziehende Gewalt oder Exekutive an Gesetz und Recht gebunden ist, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG.

Vollstreckung
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Gewaltenteilung bedeutet aber auch, dass alle Behörden im Rechtsstaat Urteile der 3. Gewalt (Judikative) zu respektieren und zu befolgen haben.

Rechtlicher Fall

In einem jüngsten Fall wurde das Auswärtige Amt durch das Verwaltungsgericht Berlin verurteilt, einer Mutter ein Visum zur Wiederkehr nach Deutschland zu erteilen, wo sich ihre 3 deutschen Kinder aufhalten.

Nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zurückgenommen wurde, erfolgte durch die Maibaum Rechtsanwälte eine Aufforderung zur Erteilung des Visums unter Fristsetzung zur Vermeidung von  Vollstreckungsmaßnahmen.

Nachdem auch diese Frist ignoriert wurde, wurde heute ein Antrag auf Einleitung der Vollstreckung gegen das Auswärtige Amt beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Notwendigkeit von Maßnahmen zur Durchsetzung von Gerichtsurteilen


Auch wenn die Vollstreckung gegen Behörden aus Verpflichtungsurteilen der Gerichte die absolute Ausnahme darstellen sollte, kommt es immer wieder vor, dass die Exekutive durch geeignete Maßnahmen zur Respektierung von solchen Urteilen angehalten werden muss.

Dies geschieht in der Regel durch die Verhängung von Strafzahlungen („Zwangsgeld“) in Höhe von bis zu 10.000,- € gegen die säumige Behörde (vgl. § 172 Verwaltungsgerichtsordnung).

Die Zwangsgelder können auch wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. Daneben stellt der Nichterlass eines Hoheitsaktes dann auch eine Amtspflichtverletzung dar, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

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