Aufgrund der neuen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2022 stehen nun auch die für die Mindesgehaltsgrenzen im Aufenthaltsrecht relevanten Werte fest: Für die Blaue Karte/EU gem. § 18b Abs. 2, S. 1 AufenthG beträgt das Mindestgehalt für 2022 demnach Brutto 56.400 €/ Jahr, d.h. 4.700 €/ Monat. Für die sogenannten Mangelberufe gem. § 18b Abs. 2, S. 2 AufenthG muss für die Blaue Karte/ EU ein Mindestgehalt für 2022 in Höhe von Brutto 43.992 €/ Jahr, d.h. 3.666 €/ Monat erzielt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, aus der sich auch die weiteren im Aufenthaltsrecht geltenden Mindesgehaltsgrenzen berechnen lassen beträgt für das Jahr 2022 84.600 €/ Jahr, d.h. 7.050 €/ Monat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der VO).
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