Aufgrund der neuen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2022 stehen nun auch die für die Mindesgehaltsgrenzen im Aufenthaltsrecht relevanten Werte fest: Für die Blaue Karte/EU gem. § 18b Abs. 2, S. 1 AufenthG beträgt das Mindestgehalt für 2022 demnach Brutto 56.400 €/ Jahr, d.h. 4.700 €/ Monat. Für die sogenannten Mangelberufe gem. § 18b Abs. 2, S. 2 AufenthG muss für die Blaue Karte/ EU ein Mindestgehalt für 2022 in Höhe von Brutto 43.992 €/ Jahr, d.h. 3.666 €/ Monat erzielt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, aus der sich auch die weiteren im Aufenthaltsrecht geltenden Mindesgehaltsgrenzen berechnen lassen beträgt für das Jahr 2022 84.600 €/ Jahr, d.h. 7.050 €/ Monat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der VO).
Wir bitten höflich um Kontaktaufnahmen per Email.
Gerne sind wir auch telefonisch für Sie täglich Montags – Freitags jeweils von 9-12 Uhr für Sie da.
Für anwaltliche Beratungstermine und Anfragen zur Übernahme neuer Mandate bitten wir höflich um eine kurze Sachverhaltsschilderung per Email unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer.
Gerne können wir auch Beratungstermine per "MS Teams" vereinbaren.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen