Neue Hoffnung für Bürgerkriegsflüchtlinge - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass die Frage, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG bzw. Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, vorliegt nicht alleine von der Verhältnis der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung abhängig gemacht werden darf. Hierdurch hat der Europäische Gerichtshof der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -) eine Absage erteilt, wonach es für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bürgerkriegsländern wie Afghanistan immer auf den sogenannten " body count" ankommen soll. Nach Auffassung des EuGH stellen die Opferzahlen lediglich eines von zahlreichen weiteren Kriterien dar, welche insgesamt umfassend unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu prüfen sind. Hierzu zählen alle den Konflikt prägenden Tatsachen wie etwa die Verhältnisse in der Heimatprovinz genauso wie die Auswirkungen des Konflikts auf Zivilpersonen, die Dauer und Intensität des Konflikts sowie der Organisationsgrad der beteiligten Parteien. In geeigneten Fällen kann nun ein Folgeantrag gerichtet auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestellt werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 14.05.2020, Az. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU).
We kindly ask you to contact us by email.
We are also happy to help you by phone Monday to Friday from 9 a.m. to 12 a.m..
For legal advice appointments and Requests for new mandates, we kindly ask for a brief description of the situation by e-mail, stating your name and the phone number.
We are also happy to arrange consultation appointments via "MS Teams".
You are currently viewing a placeholder content from Facebook. To access the actual content, click the button below. Please note that doing so will share data with third-party providers.
More Information