Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22.02.2021 klargestellt, dass das Kind eines EU-Unionsbürgers, welcher hier einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgeht oder in der Vergangenheit nachgegangen ist, ein eigenes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 (Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer) hat, wenn es hier die Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen die Eltern eines solches Kindes - unabhängig von einer weiteren Beschäftigung - im Bundesgebiet verbleiben.
(vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 22.02.2021 – 13 ME 572/20 –, AuAS 6/21, S. 62)
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