Bis heute wirkt das Unrecht der nationalsozialistischen Verfolgung in vielen Familien nach: nicht nur emotional, sondern auch rechtlich. Zwischen 1933 und 1945 verloren zahlreiche Menschen ihre deutsche Staatsangehörigkeit, sie wurde ihnen entzogen oder sie konnten sie aufgrund rassistischer, politischer oder religiöser Diskriminierung nie erwerben. Viele ihrer Nachkommen leben heute im Ausland und wissen nicht, dass ihnen als Form der Rehabilitierung und Wiedergutmachung ein rechtlich gesicherter Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft zusteht. Mit dem richtigen rechtlichen Instrumentarium ist es möglich, diesen Anspruch geltend zu machen und dies oft sogar generationenübergreifend.

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Die Wiedergutmachungseinbürgerung ist kein gewöhnliches Einbürgerungsverfahren. Sie dient nicht der Integration, sondern der Anerkennung historischen Unrechts. Sie beruht auf zwei zentralen rechtlichen Grundlagen: Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Während der eine den förmlichen Entzug der Staatsangehörigkeit wiedergutmacht, korrigiert der andere diskriminierende Ausschlüsse, die nie zu einem Erwerb führen konnten. Beide Regelungen bieten heute reale, jedoch häufig ungenutzte Chancen für Betroffene und ihre Familien und das ohne Sprachtest, Wohnsitznachweis oder Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft.
In diesem Beitrag informiert der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht Björn Maibaum darüber, für wen die Wiedergutmachungseinbürgerung heute relevant ist, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wodurch sich die Anspruchsgrundlagen in Artikel 116 GG und § 15 StAG unterscheiden. Außerdem erfahren Sie, welche Rolle anwaltliche Unterstützung in diesem oft komplexen Verfahren spielt und wie Sie den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit sicher und rechtssicher beschreiten können.
Warum ist die Wiedergutmachungseinbürgerung heute noch wichtig?
Bei der Wiedergutmachungseinbürgerung handelt es sich um ein besonderes staatsrechtliches Verfahren, durch das Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit zurückerhalten oder erstmals verliehen bekommen, wenn sie ihnen aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung oder diskriminierender Gesetze verwehrt oder entzogen wurde. Es handelt sich dabei nicht um eine klassische Einbürgerung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine Form der rechtlichen und moralischen Wiedergutmachung für das während der NS-Zeit zwischen 1933 und 1945 begangene Unrecht.
Ziel ist es, den Betroffenen und ihren Nachkommen die Möglichkeit zu geben, die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Bedingungen wiederzuerlangen. Die Wiedergutmachungseinbürgerung richtet sich dabei nicht nur an die durch das NS-Regime verfolgten Personen, denen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wurde, sondern auch an deren Abkömmlinge, die damit zum ersten Mal die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten können.
Historischer Hintergrund der Wiedergutmachungseinbürgerung
Zwischen 1933 und 1945 verloren zahlreiche Menschen ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen, religiösen oder sonstigen Gründen. Besonders betroffen waren jüdische Deutsche und politische Gegner des NS-Regimes, aber auch andere Gruppen, die als unerwünscht galten. Dies geschah unter anderem durch das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933. Viele Menschen wurden durch die Gesetzgebung des NS-Regime ausgebürgert oder sahen sich gezwungen, ins Ausland zu fliehen und dort eine neue Staatsangehörigkeit anzunehmen. Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit war auch der Verlust der Identität und der Heimat verbunden.
Die Bundesrepublik Deutschland erkannte dieses Unrecht bereits mit Inkrafttreten der Verfassung im Jahr 1949 an und verankerte mit Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes einen Rückgabeanspruch für die Betroffenen und ihre Nachkommen. Seit 2021 ergänzt die Vorschrift in § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes diese Regelung, um auch über Art. 116 Abs. 2 GG hinausgehende diskriminierende Ausschlüsse zu korrigieren, die nicht durch förmliche Ausbürgerung entstanden sind.
Wiedergutmachungseinbürgerung auch heute noch relevant
Viele Nachkommen von NS-Verfolgten leben heute im Ausland, insbesondere in Israel, den USA, Kanada, Großbritannien, Australien oder Südamerika. Für sie ist die Wiedergutmachungseinbürgerung oft nicht nur eine rechtliche Option, sondern auch ein symbolischer Schritt zur Wiederannäherung an Deutschland. Die deutsche Staatsbürgerschaft kann Türen öffnen, etwa für Studium, Arbeit, Reisen und einen europäischen Lebensraum, ohne dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss. Darüber hinaus empfinden viele den Akt der Einbürgerung als ein Zeichen der späten Anerkennung des Leids, das ihren Vorfahren zugefügt wurde.
Dass die Wiedergutmachungseinbürgerung auch heute noch praktisch relevant ist, zeigt sich daran, dass längst nicht alle Betroffenen im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 Grundgesetz oder des § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz von ihren Rechten Gebrauch gemacht haben. Viele Ausgebürgerte oder ihre Nachkommen haben die deutsche Staatsangehörigkeit bis heute nicht wiedererlangt. Die Gründe dafür sind vielfältig: Unwissenheit, bürokratische Hürden oder nicht auf sie zugeschnittene Verfahren.
Zugleich stellen auch heute noch Volksdeutsche und ihre Angehörigen Anträge auf Aufnahme in das Bundesgebiet, was verdeutlicht, dass der historische Kontext der Einbürgerung weiterhin aktuell ist. Die verfassungsrechtliche Wiedergutmachungsregelung ist also keineswegs ein abgeschlossenes Kapitel, sondern ein fortwährender Ausdruck der Verantwortung des deutschen Staates gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus und ihren Nachfahren.
Welche rechtlichen Grundlagen hat Artikel 116 Absatz 2 GG?
Artikel 116 Absatz 2 GG regelt die verfassungsrechtliche Rückgabe der verlorenen Staatsangehörigkeit und knüpft dabei an die diskriminierenden Praktiken und willkürlichen Maßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber im Zusammenhang mit der deutschen Staatsangehörigkeit an. Satz 1 richtet sich an Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Satz 2 stellt klar, dass Personen, die nach dem 8. Mai 1945 weiterhin in Deutschland lebten, nicht als ausgebürgert gelten.
Mit dieser Regelung stellt das Grundgesetz nicht nur formale Gleichheit her, sondern auch die Integrität des deutschen Staatsvolks, die durch die Willkürakte des NS-Staates verletzt wurde.
Wer ist durch Artikel 116 Absatz 2 GG geschützt?
Artikel 116 Abs. 2 GG erfasst insbesondere Menschen, die durch folgende Maßnahmen entrechtet wurden:
- Einzelausbürgerungen nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933,
- Sammelausbürgerungen durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941, die insbesondere jüdische Deutsche betraf.
Bei diesen Ausbürgerungen wird ein politischer, rassistischer oder religiöser Hintergrund vermutet, der im Einzelfall nicht nachgewiesen werden muss. Andere Ausbürgerungen bedürfen hingegen teilweise einer Einzelfallprüfung hinsichtlich des Verfolgungsmotivs.
Nicht umfasst sind Personen, die bereits vor der von den Nationalsozialisten veranlassten Ausbürgerung durch eigene Entscheidung, etwa durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten (so auch das Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 23, 98 (108)).
Dagegen steht einer nachträglich erfolgten Einbürgerung in ein anderes Land die Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, selbst wenn daraus eine doppelte Staatsangehörigkeit resultiert. Das Grundgesetz akzeptiert in diesem Kontext ausdrücklich Mehrstaatigkeit, um die Opfer zu rehabilitieren. Seit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes (StARModG) am 27. Juni 2024 ist eine Mehrstaatigkeit in jedem Fall möglich.
Ausgenommen von der Regelung des Art. 116 Abs. 2 GG sind österreichische Staatsangehörige, die durch den Anschluss der Österreichischen Republik deutsche Staatsbürger wurden und diese Staatsangehörigkeit später aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen verloren haben (vgl. BVerwGE 85, 108 (116 ff.)). Ein Anspruch auf Wiedereinbürgerung als Deutsche gemäß Art. 116 Abs. 2 GG besteht dann nicht.
Wer kann sich auf diesen Artikel berufen?
Neben den ursprünglich Ausgebürgerten sind auch deren Abkömmlinge anspruchsberechtigt, also Kinder, Enkel und weitere Nachkommen in gerader Linie. Voraussetzung ist, dass sie ohne die Ausbürgerung ihres Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hätten.
Seit einer Reform im Jahr 2021 gehören dazu auch nichtehelich geborene Kinder deutscher Väter, wodurch der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Gleichbehandlung Rechnung getragen wird. Ehepartner oder andere Familienangehörige außerhalb der direkten Abstammungslinie sind hingegen nicht erfasst, auch wenn im Einzelfall der Wiedergutmachungsgedanke bei einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden kann.
Rechtsfolge
Die Rückgabe der Staatsangehörigkeit erfolgt rückwirkend. Juristisch bedeutet dies, dass die betroffene Person so gestellt wird, als hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren. Dies ist keine klassische Einbürgerung, sondern eine verfassungsrechtliche Rehabilitierung.
Welche rechtlichen Grundlagen hat § 15 StAG?
Für den Gesetzgeber war der Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 GG zu eng, sodass mit § 15 StAG im Jahr 2021 eine wichtige Lücke geschlossen wurde. Während Art. 116 GG ausschließlich an den Entzug der Staatsangehörigkeit anknüpft, ermöglicht § 15 StAG eine Einbürgerung auch für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder nie erworben haben, obwohl ihnen dies ohne die NS-Verfolgung möglich gewesen wäre bzw. obwohl sie einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass auch der verwehrte Erwerb oder der Verlust (und nicht der Entzug, wie in Art. 116 GG gefordert) Ausdruck nationalsozialistischen Unrechts war und einer Rehabilitierung bedarf.
Wer ist antragsberechtigt?
§ 15 StAG erfasst vier Fallgruppen, in denen die Betroffenen nie Deutsche wurden, obwohl sie es ohne nationalsozialistische Verfolgung oder Diskriminierung mutmaßlich geworden wären. Die Vorschrift unterscheidet dabei vier Konstellationen:
- Nr. 1: Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 verloren oder aufgegeben haben: Diese erste Gruppe umfasst Personen, die nicht durch NS-Gesetze aktiv ausgebürgert wurden, aber aufgrund der Verfolgungssituation gezwungen waren, ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben oder sie durch andere Umstände zu verlieren. Dazu gehören Menschen, die nach ihrer Emigration aus Deutschland im Exil etwa durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit oder durch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß §§ 18 ff., 25 Abs. 1 RuStAG a. F. die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Auch Frauen, die durch Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen automatisch ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, sind umfasst. Die zeitliche Grenze des 26. Februars 1955 knüpft an eine bereits zuvor bestehende Wiedergutmachungsregelung (§ 12 StAngRegG vom 22. Februar 1955) an, sodass Fälle nach diesem Datum von dieser Variante nicht mehr erfasst sind.
- Nr. 2: Personen, die vom gesetzlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung ausgeschlossen waren: Die zweite Gruppe betrifft Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch automatische gesetzliche Erwerbswege erhalten konnten, beispielsweise durch Eheschließung mit einem deutschen Ehepartner, durch nachträgliche Legitimation oder durch Teilnahme an Sammeleinbürgerungsverfahren. Besonders betroffen waren Juden, Sinti und Roma sowie andere Verfolgte, denen aus rassistischen Gründen selbst diese sonst üblichen Wege zum Erwerb der Staatsangehörigkeit verweigert blieben. Von der Sammeleinbürgerung waren beispielsweise Menschen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise bei Menschen aus der Tschechoslowakischen Republik (Protektorat Böhmen und Mähren) und der Republik Litauen bzw. den sogenannten Memelländern, aber auch in Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains von Bedeutung.
Auch deutsche Volkszugehörige, denen die Einbürgerung im Rahmen der sogenannten „Deutschen Volksliste” (zum Beispiel deutsche Ostgebiete, Ukraine) oder vergleichbarer Regelungen aus politischen oder rassistischen Gründen verweigert wurde, gehören zu dieser Kategorie. Diese Gruppe unterscheidet sich von Gruppe 1 dadurch, dass die Betroffenen niemals Deutsche waren, während bei Gruppe 1 von einem früheren Verlust ausgegangen wird. Grundsätzlich überschneiden sich jedoch die Anwendungsbereiche von Nr. 1 und Nr. 2. - Nr. 3: Personen, die nicht eingebürgert wurden, obwohl sie unter normalen Umständen Aussicht darauf gehabt hätten: In die dritte Anspruchsgruppe fallen Menschen, die im nationalsozialistischen Deutschland nicht eingebürgert wurden, obwohl sie es unter rechtsstaatlichen Bedingungen mutmaßlich geworden wären. Dies umfasst sowohl Personen, die einen Einbürgerungsantrag gestellt hatten, der wegen ihrer politischen, religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit abgelehnt wurde, als auch solche, denen die Antragstellung faktisch unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus gehören auch jene zur Gruppe, die allgemein von einer Einbürgerung ausgeschlossen waren, weil bestimmte Bevölkerungsgruppen (wie etwa Juden oder Sinti und Roma) unter der NS-Herrschaft grundsätzlich nicht eingebürgert werden durften. Auch ohne konkrete Antragstellung kann in solchen Fällen von einer systematischen Verhinderung des Erwerbs ausgegangen werden.
- Nr. 4: Personen, die ihren Aufenthalt in Deutschland infolge von Verfolgung verloren haben: Die vierte Fallgruppe bezieht sich auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vor dem 30. Januar 1933 oder als Kinder auch nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, diesen Aufenthalt aber infolge nationalsozialistischer Verfolgung verloren. Dies betrifft insbesondere Staatenlose und Ausländer, die über Jahre oder Jahrzehnte in Deutschland lebten, ehe sie durch (erzwungene) Emigration, Deportation, Ausweisung oder Zwangsmaßnahmen ins Ausland gelangten. Durch den Verlust des Aufenthalts wurde ihnen auch die Möglichkeit genommen, durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige zu werden. Der gewöhnliche Aufenthalt muss dabei in den Grenzen Deutschlands vom Stand 31. Dezember 1937 gelegen haben.
Der Anspruch besteht auch für Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und deren Nachkommen sowie vor dem 1. Januar 1977 adoptierte Kinder.
In all diesen Fällen ist kein förmlicher Staatsangehörigkeitsverlust erforderlich, da § 15 StAG den ursprünglichen Ausschluss vom Erwerb der Staatsangehörigkeit regelt.
Ausnahmen
Von einer Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG ausgeschlossen sind Personen, die von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, gegen die bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung eine angeordnete Sicherungsverwahrung verhängt worden ist. Auch ausländische Verurteilungen können gegen eine Einbürgerung sprechen.
Gemäß § 15 Satz 2 StAG sind auch Personen von der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG ausgeschlossen, die nach dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft erworben, diese jedoch wieder aufgegeben oder verloren haben. Satz 3 enthält jedoch eine Rückausnahme zu dieser Regelung, bei deren Vorliegen der Einbürgerungsanspruch erhalten bleibt.
Satz 3 gilt für alle Personen, die nach dem 8. Mai 1945 ihre deutsche Staatsangehörigkeit (wieder-)erworben und danach wieder verloren haben, wenn dies durch Eheschließung mit einem Ausländer oder durch eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer geschehen ist. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgte auf Grundlage der gleichheitswidrigen Regelungen von § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. und § 4 Abs. 1 Hs. 1 RuStAG a. F. Legitimation meint dabei die nachträgliche Eheschließung des nichtehelichen Vaters mit der Mutter des Kindes.
Rechtsfolge
Gemäß § 15 StAG besteht ein zeitlich unbefristeter Einbürgerungsanspruch unter erleichterten Bedingungen. Es gelten keine Anforderungen an Sprachkenntnisse, es muss kein Nachweis über den Lebensunterhalt erbracht werden, es gibt kein Wohnsitzerfordernis und es besteht keine Pflicht zur Aufgabe einer bestehenden Staatsangehörigkeit. Im Unterschied zu Artikel 116 Absatz 2 GG handelt es sich jedoch um eine echte Einbürgerung, also den erstmaligen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verwaltungsakt.
Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten gibt es zwischen Artikel 116 GG und § 15 StAG?
Sowohl Artikel 116 Absatz 2 GG als auch § 15 StAG verfolgen das gemeinsame Ziel der rechtlichen und moralischen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Voraussetzung für die Anwendung beider Regelungen ist, dass die betroffenen Personen oder ihre Vorfahren im Zeitraum zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verfolgungsmaßnahme auf einem individuellen Verwaltungsakt oder auf einer generellen gesetzlichen Grundlage beruhte. Entscheidend ist, dass die Maßnahme Ausdruck der nationalsozialistischen Ideologie war und die betroffenen Personen gezielt aus dem deutschen Staatsverband ausgegrenzt oder von dessen Zugehörigkeit ausgeschlossen wurden.
Unterschiede
Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Regelungen liegt in der Art des staatsangehörigkeitsrechtlichen Unrechts, das korrigiert werden soll. Artikel 116 Absatz 2 GG richtet sich an Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit während des NS-Regimes entzogen wurde. Dies kann beispielsweise durch förmliche Ausbürgerungen aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz oder durch individuelle Entziehungen nach dem Ausbürgerungsgesetz von 1933 der Fall gewesen sein.
Auch deren Abkömmlinge, also Kinder, Enkel oder weitere Nachkommen in direkter Linie, können sich auf diese Verfassungsnorm berufen, sofern sie ohne die Ausbürgerung ihrer Vorfahren deutsche Staatsangehörige geworden wären. Die Rechtsfolge ist besonders weitreichend: Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt in diesen Fällen als nie unterbrochen und wird nicht neu verliehen. Der Betroffene wird rechtlich so gestellt, als hätte der Verlust der Staatsangehörigkeit nie stattgefunden.
§ 15 Staatsangehörigkeitsgesetz hingegen richtet sich an Personen, die durch nationalsozialistische Diskriminierung nie Deutsche wurden, obwohl sie es unter rechtsstaatlichen Bedingungen vermutlich geworden wären. Die Vorschrift betrifft also Fälle, in denen ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung durch gesetzliche Benachteiligung verhindert wurde.
In diesen Fällen erfolgt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine erleichterte Einbürgerung. Es handelt sich dabei um einen einfachgesetzlichen Anspruch und nicht um eine verfassungsrechtlich garantierte Rückgabe, wie sie in Artikel 116 GG vorgesehen ist. Dennoch ist auch dieser Anspruch Ausdruck des staatlichen Wiedergutmachungswillens. Die Einbürgerung erfolgt unter weitreichend erleichterten Bedingungen, also ohne Sprachprüfung, ohne Wohnsitzerfordernis und unter grundsätzlicher Anerkennung der doppelten Staatsangehörigkeit – selbst dann, wenn diese eigentlich noch nicht möglich war (Doppel- oder Mehrstaatigkeit ist erst seit dem 27. Juli 2024 grundsätzlich wieder rechtlich zulässig).
Ziel beider Regelungen: Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Zugehörigkeit
Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung eint beide Vorschriften der gemeinsame historische und ethische Anspruch, nämlich die Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Zugehörigkeit für Menschen, denen diese Zugehörigkeit allein aus Gründen ihrer Herkunft, Religion oder Überzeugung verwehrt wurde. Während Artikel 116 Absatz 2 GG die frühere Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederherstellt, gewährt § 15 StAG einen neuen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit für diejenigen, die unverschuldet nie Teil der deutschen Rechtsgemeinschaft werden konnten. Welche Regelung im Einzelfall Anwendung findet, hängt vom konkreten Lebenssachverhalt ab und sollte sorgfältig geprüft werden.
Warum ist anwaltliche Unterstützung bei der Wiedergutmachungseinbürgerung dringend zu empfehlen?
Die Antragstellung zur Wiedergutmachungseinbürgerung ist keine bloße Formalität. Vielmehr erfordert sie rechtliches Fachwissen, historische Sensibilität und oft auch detektivisches Gespür. Zwar handelt es sich bei der Rückgabe oder Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wiedergutmachung um einen rechtlich garantierten Anspruch, doch die praktische Durchsetzung kann für die Betroffenen mit erheblichen Herausforderungen verbunden sein.
So stehen viele Antragsteller vor der Schwierigkeit, historische Dokumente aus der NS-Zeit oder aus dem Exil ihrer Vorfahren zu beschaffen. Oftmals sind diese unvollständig, zerstört oder schwer auffindbar. Auch die rechtliche Einordnung ist nicht immer eindeutig: Ob ein Fall unter Artikel 116 Absatz 2 GG oder § 15 StAG fällt, hängt von teils komplexen familiengeschichtlichen und rechtshistorischen Zusammenhängen ab. Die Einschätzung, ob und auf welcher Grundlage ein Anspruch besteht, sollte daher nicht allein vorgenommen werden.
Anwaltliche Unterstützung durch Fachanwalt
Rechtsanwalt Björn Maibaum ist Fachanwalt für Migrationsrecht und verfügt über besondere Erfahrung im Bereich der Staatsangehörigkeit und der Wiedergutmachungseinbürgerung. In seiner anwaltlichen Praxis hat er zahlreiche Mandanten bei der erfolgreichen Durchsetzung ihres Anspruchs begleitet: vom ersten Beratungsgespräch über die strukturierte Aufbereitung der Unterlagen bis hin zur Vertretung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt.
Sein Team unterstützt Mandanten nicht nur bei der Prüfung der Anspruchsgrundlage, sondern auch bei der oft schwierigen Beschaffung und Auswertung historischer Nachweise aus Archiven, Personenstandsregistern oder von internationalen Behörden. Gerade bei komplexen familiären Verhältnissen, Ausbürgerungslücken oder Namensänderungen ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar. Eine anwaltlich vorbereitete Antragstellung sorgt darüber hinaus dafür, dass der Antrag vollständig, formal korrekt, auf der richtigen rechtlichen Grundlage und überzeugend formuliert ist. Dies ist ein entscheidender Faktor für die zügige Bearbeitung durch die zuständige Behörde.
Wenn Sie oder Ihre Familie zu dem betroffenen Personenkreis gehören und die deutsche Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wiedergutmachung geltend machen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – wir gehen den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit gemeinsam mit Ihnen: mit juristischer Klarheit, historischem Verständnis und persönlichem Engagement.
Fazit
- Einbürgerung als Wiedergutmachung: Die Wiedergutmachungseinbürgerung ermöglicht es Menschen, die zwischen 1933 und 1945 durch das NS-Regime aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder nie erhalten konnten, diese unter erleichterten Bedingungen zurückzuerlangen. Auch deren Kinder, Enkel und andere Nachkommen können einen Anspruch darauf haben.
- Es gibt zwei rechtliche Grundlagen für die Wiedergutmachungseinbürgerung: Artikel 116 Absatz 2 GG stellt die Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder her, wenn sie entzogen wurde. § 15 StAG ermöglicht eine Einbürgerung, wenn der Erwerb durch Diskriminierung verhindert wurde. Beide Regelungen gelten auch für Nachkommen.
- Vorteile für Betroffene und Familien: Die Einbürgerung erfolgt ohne Sprachtest, ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. Die deutsche Staatsangehörigkeit eröffnet Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und europäischer Freizügigkeit. Zudem empfinden viele sie als späte Anerkennung des erlittenen Unrechts.
- Antragstellung ist rechtlich und historisch anspruchsvoll: Die Verfahren erfordern genaue Prüfung der Familiengeschichte und rechtlicher Details. Betroffene müssen oft Nachweise aus dem Ausland oder aus Archiven beschaffen. Es ist entscheidend, den richtigen Antrag auf der passenden gesetzlichen Grundlage zu stellen.
- Anwaltliche Unterstützung ist dabei wichtig: Ein erfahrener Fachanwalt für Migrationsrecht wie Björn Maibaum kann nicht nur die Anspruchsgrundlage prüfen, sondern auch bei der Vorbereitung, der Beschaffung von Nachweisen und der Kommunikation mit Behörden helfen. Das erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche und zügige Einbürgerung erheblich.



