Niederlassungserlaubnis & Aufenthaltstitel: Wir klären die 6 wichtigsten Fragen!

Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel für Personen, die nicht aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammen. Im Aufenthaltsrecht wird zwischen befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln unterschieden. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind die beiden einzigen unbefristeten Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz. 

Niederlassungserlaubnis
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Die Niederlassungserlaubnis gibt es in verschiedenen Varianten mit unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen, die sich vor allem nach der Art der bisherigen Aufenthaltserlaubnis richten. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller erwerbstätig sein und damit den Lebensunterhalt aller in Deutschland lebenden Familienangehörigen wie Kinder und Ehepartner ganz, überwiegend oder weit überwiegend sichern können.

Weitere Erteilungsvoraussetzungen sind z.B. Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, ausreichender Wohnraum oder ggf. erforderliche Erlaubnisse zur Berufsausübung in Deutschland.

In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel und Varianten der Niederlassungserlaubnis sowie die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen und Privilegierungen der einzelnen Varianten der Niederlassungserlaubnis.

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Inhalt:

Was versteht man unter einem Aufenthaltstitel?

Der Begriff Aufenthaltstitel bezeichnet eine Reihe von Aufenthaltsdokumenten, mit denen bestimmte Staatsangehörige nach Deutschland einreisen und sich in der BRD aufhalten dürfen. Ein solcher Aufenthaltstitel ist nach § 4 Abs. 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland erforderlich.

Der Aufenthaltstitel wird vor allem von Personen aus sogenannten Drittstaaten benötigt. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Raumes der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Dazu gehören neben den EU-Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Alle anderen Staaten sind Drittstaaten und benötigen einen solchen Aufenthaltstitel.

Freizügigkeitsberechtigte Bürger der EU und des EWR sowie Bürger der Schweiz benötigen weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland bleiben zu können. Allerdings existieren auch für EU-Bürger und EWR-Bürger Aufenthaltsdokumente wie die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte sowie für Staatsangehörige der Schweiz die Aufenthaltserlaubnis-CH.

Welche Aufenthaltstitel gibt es für Ausländer?

In § 4 Abs. 1 AufenthG werden verschiedene Aufenthaltstitel genannt. Dabei wird zwischen unbefristeten und befristeten Aufenthaltstiteln unterschieden.

Zu den befristeten Aufenthaltstiteln gehören:

Zu den unbefristeten Aufenthaltstiteln gehören:

Die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber, die Fiktionsbescheinigung für Personen, die auf Bescheidung ihres Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis warten, die Duldung und die Grenzübertrittsbescheinigung sind keine Aufenthaltstitel.

Aufenthaltstitel

Was ist eine Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist ebenso wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Staatsangehörige aus Drittstaaten. Die Niederlassungserlaubnis dient als unbefristeter Aufenthaltstitel der Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland.

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur unbeschränkten Erwerbstätigkeit und ist räumlich nicht beschränkt. Der Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a AufenthG besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Drittstaatsangehörigen die Weiterwanderung innerhalb der EU ermöglicht.

Was sind die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis?

Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Niederlassungserlaubnis an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten Voraussetzungen sind der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Sicherung des Lebensunterhalts und der Nachweis von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 60 Monaten

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Straffreiheit bzw. keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
  • bei Arbeitnehmern die Erlaubnis zur Beschäftigung
  • der Besitz ggf. notwendiger Erlaubnisse für die im Einzelfall ausgeübte Beschäftigung (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker)
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1),
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.

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Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen

Es gibt Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis. So müssen Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung keine Sicherung des Lebensunterhalts, 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ausreichende Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.

Ausgenommen von dem Erfordernis des Sprachniveaus B1 sind auch Drittstaatsangehörige, die wegen eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs keinen Anspruch auf einen Integrationskurs haben (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) oder denen die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (§ 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). In diesem Fall reicht es aus, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können.

Eine ähnliche Regelung gilt nach § 104 Abs. 2 AufenthG für Personen, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren. Auch für diesen Personenkreis ist nicht das Sprachniveau B1 erforderlich, sondern es reicht aus, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können.

Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen

Neben der Niederlassungserlaubnis für Drittstaatsangehörige nach § 9 AufenthG können weitere Personengruppen unter zum Teil erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dazu gehören:

a) Fachkräfte

Für Fachkräfte verkürzt sich u.a. die notwendige Voraufenthaltszeit auf drei Jahre und der Nachweis von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 36 Monate, um eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 AufenthG zu erhalten.

Die Voraufenthaltszeit verkürzt sich sogar auf zwei Jahre und es müssen lediglich 24 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat (§ 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

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b) Selbständige Tätigkeit

Wurde einem ausländischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt, kann dieser Personenkreis unter erleichterten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Dazu muss der Antragsteller seit drei Jahren selbständig tätig sein, die selbständige Tätigkeit muss aktuell erfolgreich sein und es muss eine weitere nachhaltige Entwicklung der selbständigen Tätigkeit zu erwarten sein (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Außerdem muss der Lebensunterhalt des Selbständigen und seiner Familie gesichert sein. Auch dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

c) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG) sieht § 26 Abs. 3 AufenthG zwei Möglichkeiten der Niederlassungserlaubnis mit unterschiedlichen Voraussetzungen vor.

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird einem Asylberechtigten/anerkannten Flüchtling nach fünfjährigem Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung vorliegen.

Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG müssen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden und der Lebensunterhalt kann auch teilweise durch Sozialleistungen gesichert sein, wenn das Erwerbseinkommen überwiegt. Außerdem müssen nur hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden, die dem Sprachniveau A 2 (statt B 1 nach § 9 AufenthG) entsprechen.

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufenthG kann einem Asylberechtigten/anerkannten Flüchtling bereits nach dreijährigem Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonderer Integrationsanreiz für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge geschaffen werden.

Allerdings sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufenthG streng. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG müssen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Eine Privilegierung gilt auch hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts, der lediglich weit überwiegend gesichert sein muss. Dies schließt den Bezug von Sozialleistungen nicht aus, allerdings muss das Arbeitseinkommen noch überwiegender sein als bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse sind bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufenthG strenger als bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Die deutsche Sprache muss beherrscht werden, was einem Sprachniveau von C1 entspricht.

Sowohl für die Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG als auch nach fünfjährigem Besitz gelten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG. Danach darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen, die Erwerbstätigkeit muss erlaubt sein, die für die Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse müssen vorliegen, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet müssen nachgewiesen werden und ausreichender Wohnraum muss zur Verfügung stehen.

d) familiäre Lebensgemeinschaft mit Deutschen

In § 28 AufenthG ist der Nachzug ausländischer Familienangehöriger zu deutschen Staatsangehörigen geregelt. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt für ausländische Ehepartner, ausländische minderjährige Kinder eines Deutschen oder den ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann diesen Personen unter bestimmten Voraussetzungen, die weniger streng sind als die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Dazu muss der nachzugsberechtigte ausländische Familienangehörige seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs besitzen. Außerdem muss die familiäre Lebensgemeinschaft, insbesondere beim Ehepartner, fortbestehen. Der Familienangehörige muss ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen können, wobei die Sprachkenntnisse durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden können. Es darf in der Regel kein Ausweisungsinteresse bestehen und der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Wie lange ist eine Niederlassungserlaubnis gültig?

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt damit zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Während die Niederlassungserlaubnis unbefristet gilt, ist die als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgestellte Niederlassungserlaubnis aus technischen Gründen auf maximal 10 Jahre befristet. Das Ausweisdokument kann also grundsätzlich ablaufen und muss verlängert werden, die Niederlassungserlaubnis bleibt jedoch unbefristet gültig.

Nach Ablauf wird ohne weitere Prüfung ein neues Aufenthaltsdokument ausgestellt. Dies gilt auch, wenn der zugrunde liegende ausländische Pass, Reisepass oder deutsche Passersatz abgelaufen ist bzw. neu ausgestellt wurde.

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Kann eine Niederlassungserlaubnis entzogen werden?

Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nachträglich, z.B. wenn der Lebensunterhalt nur durch Sozialleistungen gesichert werden kann, erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht. Allerdings kommt eine Rücknahme z.B. nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG dann in Betracht, wenn die Niederlassungserlaubnis aufgrund falscher Angaben oder gefälschter Urkunden erlangt worden ist.

Widerruf und Erlöschen der Niederlassungserlaubnis möglich

Nach § 52 AufenthG kann die Niederlassungserlaubnis widerrufen werden oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 AufenthG erlöschen, z.B. bei einer Ausweisung. Grundsätzlich genießt der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz bzw. ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, wenn er die Niederlassungserlaubnis seit mindestens 5 Jahren besitzt.

Die Niederlassungserlaubnis kann nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erlöschen, wenn der Ausländer sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält oder der Aufenthalt seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Soll der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate dauern, kann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung beantragt werden.

Längerer Auslandsaufenthalt kann zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führen

Ist der Inhaber der Niederlassungserlaubnis oder sein Ehepartner seit mindestens 15 Jahren im Besitz der Niederlassungserlaubnis, so sind die Erlöschensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht anwendbar (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Gleiches gilt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). In beiden Fällen muss der Lebensunterhalt gesichert sein und es darf kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Fazit

  • Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Nicht-EU/EWR-Bürger in Deutschland.
  • Es gibt verschiedene Varianten und Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, die sich nach der Art des bisherigen Aufenthaltstitels bzw. dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland richten.
  • Zu den Erteilungsvoraussetzungen gehören Erwerbstätigkeit, ausreichende Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum und ggf. das Vorliegen erforderlicher Berufszulassungen.
  • Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen bestehen für Personen mit Krankheit, Behinderung oder geringem Integrationsbedarf. Besondere Regelungen gelten auch für Fachkräfte, Selbstständige, Asylberechtigte, Flüchtlinge und Familienangehörige von Deutschen. Teilweise gelten Vereinfachungen und Erleichterungen bei den Erteilungsvoraussetzungen.
  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet, das dazugehörige Ausweisdokument kann jedoch maximal 10 Jahre gültig sein. Das Ausweisdokument der Niederlassungserlaubnis wird ohne Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen verlängert.
  • Die Niederlassungserlaubnis kann nicht widerrufen werden und erlischt nicht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen wegfallen. Ein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis oder ein Widerruf kommt aber z.B. bei Auslandsaufenthalten von mehr als 6 Monaten in Betracht. Ausnahmen bestehen jedoch für langjährige Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und für ausländische Ehepartner in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen.

FAQ:

Was ist die Niederlassungserlaubnis und wer kann sie beantragen?

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Nicht-EU/EWR-Bürger in Deutschland. Sie kann von Personen beantragt werden, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 2 oder 3 Jahren beantragt werden. Entscheidend ist der Zweck des Aufenthalts in Deutschland bzw. die bisherige Aufenthaltserlaubnis.

Was sind die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis?

Die wichtigsten Voraussetzungen sind eine Erwerbstätigkeit mit gesichertem Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse (Deutsch B 1-Niveau), Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum und ggf. eine notwendige Berufserlaubnis.

Gibt es Ausnahmen von diesen Voraussetzungen?

Ja, bei Krankheit, Behinderung oder geringem Integrationsbedarf gibt es Ausnahmen von den üblichen Anforderungen. Auch für langjährig aufenthaltsberechtigte Personen und Familienangehörige von Deutschen gelten erleichterte Voraussetzungen.

Welche Aufenthaltstitel gibt es neben der Niederlassungserlaubnis?

Es gibt verschiedene befristete Aufenthaltstitel wie Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU etc. und unbefristete Aufenthaltstitel wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Wie lange gilt die Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis selbst ist unbefristet, das dazugehörige Ausweisdokument ist jedoch in der Regel maximal 10 Jahre gültig. Danach wird sie ohne weitere Prüfung verlängert.

Kann die Niederlassungserlaubnis entzogen werden?

Ja, die Niederlassungserlaubnis kann widerrufen werden oder erlöschen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben oder gefälschte Urkunden erlangt wurde. Die Niederlassungserlaubnis kann auch erlöschen, wenn sich der Inhaber länger als 6 Monate im Ausland aufhält oder der Aufenthalt seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Es gibt jedoch Ausnahmen für langjährige Inhaber und Ehepartner, die mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Außerdem kann bei einem geplanten längeren Auslandsaufenthalt eine Verlängerung der 6-Monats-Frist bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Bildquellennachweise: Stadtratte | Canva.com

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