Für viele Migranten, die jahrelang in Deutschland leben, ist der krönende Abschluss der Integration die Einbürgerung als Deutscher. „Beim Ranking liegt der deutsche Pass im Vergleich zu den Pässen der anderen Welt auf Platz 3 neben Südkorea und nach Japan und Singapur.“ Allerdings ist das Einbürgerungsverfahren oft ein großes Ärgernis. Monatelanges Warten und langwierige Verfahren sind nicht ungewöhnlich.
Rechtlich gilt: Ein Antrag ist durch die zuständige Behörde binnen 3 Monaten zu bescheiden. Hält die Behörde diese Frist nicht ein, steht laut § 75 VwGO jedermann der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Hiermit verbunden ist eine für die Behörde schmerzhafte Kostentragungspflicht (§ 161 Abs. 3 VwGO).
Als Ihre Anwälte verhelfen wir Ihnen zu einer wesentlichen Verkürzung der Bearbeitungszeit und einer effektiven Verfahrensgestaltung bei der Einbürgerung. Weitere Informationen zum Thema lesen Sie in unserem Beitrag Einbürgerung Anwalt.
Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und noch nicht deutscher Staatsbürger sind. Bitte beachten Sie, dass Sie dafür einen Antrag stellen müssen. Eine automatische Einbürgerung ohne Antrag ist nicht möglich.
Sie müssen den Antrag auf Einbürgerung selbst stellen, wenn Sie bereits 16 Jahre oder älter sind. Sind Sie jünger als 16 Jahre, so muss der Antrag von Ihren gesetzlichen Vertretern, in der Regel Ihren Eltern, gestellt werden.
Bei der Kreis- oder Stadtverwaltung, der Ausländerbehörde oder beim Bezirksamt erfahren Sie, an welche Einbürgerungsbehörde Sie sich wenden müssen. Die Adressen der meisten Einbürgerungsbehörden finden Sie auch online.
Außerdem ist die weitverbreitete Annahme, dass die Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit abgelehnt wird, ein Irrtum. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ist auch einzubürgern, wer den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat, sich also stetig um Arbeit bemüht.
Für Ihren Einbürgerungsantrag gelten keine gesetzlichen Vorgaben. Viele Einbürgerungsbehörden bieten aber Antragsformulare, die eine schnelle Entscheidung erleichtern.
Die Kosten der Behörden für die Einbürgerung liegen bei 255 Euro pro Person. Werden minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen zusammen mit ihren Eltern eingebürgert, liegen die Kosten bei 51 Euro pro Kind. Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, zahlen die allgemeine Gebühr von 255 Euro.
Allerdings dürfen die Behörden abweichende Gebühren verlangen, zum Beispiel eine geringere Gebühr oder auch gar keine Gebühr.
Ob Sie eingebürgert werden, hängt davon ab, ob Sie bereits einen gesetzlichen Anspruch auf die Einbürgerung haben (in der Regel nach 6,7 oder 8 Jahren) oder ob die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung vorliegen (dann evtl. schon vorher).
Sie erfüllen einige Voraussetzungen nicht? Dann raten wir trotzdem zu einem Antrag. Die Behörde kann Sie unter Umständen nach eigenem Ermessen einbürgern.