Die Familienzusammenführung hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Es wird unterschieden, ob die in Deutschland lebende nachzugsberechtigte oder stammberechtigte Person die deutsche, eine europäische Staatsangehörigkeit besitzt oder aus einem Drittstaat kommt und welchen Aufenthaltsstatus diese Person hat. Außerdem kommt es darauf an, welcher Familienangehörige zu der in Deutschland lebenden Person nachzieht.
Nachzugsberechtigt sind in der Regel Ehepartner oder Lebenspartner sowie die minderjährigen ledigen Kinder unter 16 Jahren, bei Deutschen und Europäern und in weiteren bedeutenden Ausnahmefällen aber auch ältere Kinder.
Bei unbegleiteten minderjährigen Kindern haben die sorgeberechtigten Eltern meist einen Anspruch auf Familienzusammenführung. Dies gilt immer dann, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland aufhält bzw. mit dem Wechsel des Wohnsitzes nach Deutschland einverstanden ist.
Große Unterschiede beim Familiennachzug bestehen beispielsweise auch in Abhängigkeit vom Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person. Für Geflüchtete, denen nur der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug. Für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten werden jedoch monatlich 1.000 Visa zum Familiennachzug erteilt. Je nach Aufenthaltstitel sind auch die Voraussetzungen für den Familiennachzug unterschiedlich.
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über den Familiennachzug und seine Voraussetzungen.
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Inhalt:
Unter Familienzusammenführung und Familiennachzug versteht man den Zuzug von Familienangehörigen zu einer in Deutschland lebenden Person. Diese Person kann deutscher Staatsbürger oder ein Ausländer sein, der in Deutschland - dem Zielland - lebt und einen Aufenthaltstitel besitzt. Die Familienangehörigen leben noch im Ausland.
Ziel des Familiennachzugs ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Dieses Ziel ergibt sich bereits aus Art. 6 Grundgesetz. Auch durch Art. 7 EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird die Familienzusammenführung bekräftigt.
Trotz dieser eindeutigen grund- und menschenrechtlichen Herleitung des Rechts auf Familiennachzug ist die Ausübung politisch und rechtlich häufig umstritten (z.B. beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten).
Gerade die Gewährung des Familiennachzugs und die damit verbundene Ermöglichung des Zusammenlebens einer Familie in Deutschland ist für das Gelingen der Integration in Deutschland häufig unerlässlich. Wird der Familiennachzug verweigert oder sehr lange hinausgezögert, kann dies den Integrationserfolg gefährden, da es für die Betroffenen unerträglich ist, nicht mit ihrer Familie zusammen sein zu können.
Mit den Begriffen der Familienzusammenführung und des Familiennachzugs ist dasselbe gemeint. Das Aufenthaltsgesetz, das die Familienzusammenführung in den §§ 27 bis 36a regelt, verwendet den Begriff des Familiennachzugs.
Das System der Familienzusammenführung mit seinen Voraussetzungen ist komplex. Das Aufenthaltsgesetz kennt verschiedene Formen der Familienzusammenführung, die sich zum Teil erheblich in den Voraussetzungen unterscheiden. Es gibt folgende Formen der Familienzusammenführung:
Ziel der Familienzusammenführung ist die Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit. Deshalb ist eine Familienzusammenführung grundsätzlich nur zu den engsten Angehörigen eines Deutschen oder eines in Deutschland lebenden Ausländers möglich. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in den §§ 27 bis 36a AufenthG sind daher so ausgestaltet, dass eine Familienzusammenführung vor allem für die so genannte Kernfamilie vorgesehen ist.
Bei erwachsenen Personen sind dies der Ehegatte oder Lebenspartner sowie die noch minderjährigen Kinder. Bei minderjährigen Kindern, die ohne sorgeberechtigten Elternteil in Deutschland leben, besteht ein Nachzugsanspruch gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. Eltern.
Für Geschwister, Eltern von volljährigen Personen oder volljährigen Kindern, volljährige Kinder, Großeltern oder andere "sonstige Familienangehörige" besteht die Möglichkeit des Familiennachzugs nur, wenn dadurch eine außergewöhnliche Härte vermieden wird.
Die Entscheidung darüber liegt bei der Ausländerbehörde. Bereits aus dem Begriff der "außergewöhnlichen Härte" lässt sich jedoch ableiten, dass die Hürden für einen solchen Nachzug von Familienangehörigen, die nicht zur klassischen Kernfamilie gehören, sehr hoch sind und ein Antrag ohne eine kompetente anwaltliche Begleitung in der Regel scheitern wird.
Einen Sonderfall beim Familiennachzug stellen in Deutschland lebende Ausländer dar, denen nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Nach dem starken Zustrom von geflüchteten Menschen im Jahr 2015 war die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte von März 2016 bis Ende Juli 2018 vollständig ausgesetzt.
Seit August 2018 ist die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte neu geregelt. Das Gesetz stellt in § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausdrücklich klar, dass für subsidiär Schutzberechtigte kein Anspruch auf Familienzusammenführung besteht. Lediglich aus humanitären Gründen kann eine Familienzusammenführung mit dem Ehepartner, den minderjährigen Kindern oder bei minderjährigen Schutzberechtigten mit den sorgeberechtigten Eltern gewährt werden.
Zudem gilt nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine monatliche Obergrenze. Es werden monatlich nur 1.000 Visa zur Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
Der Familiennachzug nach Deutschland ist für geflüchtete Menschen nur möglich, wenn die in Deutschland lebende Person schutzberechtigt ist und einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Einen Anspruch auf Familiennachzug haben daher vor allem folgende Schutzberechtigte:
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Für geflüchtete Menschen, die lediglich subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) erhalten haben - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG - besteht kein Anspruch auf Familiennachzug (siehe dazu oben).
Wurde bei einem geflüchteten Menschen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, ist ein Familiennachzug in engen Grenzen möglich.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG müssen hierfür zwingend humanitäre oder völkerrechtliche Gründe vorliegen. Humanitäre Gründe können jedoch angenommen werden, wenn die Herstellung der Familieneinheit in einem Drittstaat nicht möglich ist. Da in einem solchen Fall bereits ein Abschiebungsverbot der in Deutschland lebenden Person festgestellt wurde (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG), ist die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland bereits unmöglich.
Ein Familiennachzug kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gänzlich ausgeschlossen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Asylverfahren oder die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter noch nicht abgeschlossen ist.
Besitzt der Ausländer lediglich eine Duldung, ist der Familiennachzug ebenfalls ausgeschlossen. § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nennt weitere Aufenthaltstitel, bei denen der Familiennachzug ausgeschlossen ist.
Bei Aufenthaltstiteln, die unabhängig von einer Schutzberechtigung sind (Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz) ist ebenso eine Familienzusammenführung möglich. Eine in Deutschland lebende Person kann z.B. ihren Ehegatten/Lebenspartner (§ 30 AufenthG) oder ihr minderjähriges lediges Kind (§ 32 AufenthG) nach Deutschland nachziehen lassen, wenn diese Person einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
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Für die Familienzusammenführung ist ein Visum für den nachziehenden Angehörigen erforderlich. In der Regel ist das Visum auch der erste Antrag, der von den Angehörigen gestellt wird. Das Visum muss persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in dem Land beantragt werden, in dem die nachzugswilligen Angehörigen leben. Dabei ist darauf zu achten, dass auch das richtige Visum, nämlich das für den Familiennachzug, beantragt wird.
Die Beantragung eines Visums ist gebührenpflichtig. Für Erwachsene beträgt die Visagebühr 75 Euro, für minderjährige Kinder die Hälfte. Weitere Kosten können z.B. für die Beglaubigung oder Übersetzung von Dokumenten anfallen.
Nachdem der Visumsantrag bei der Auslandsvertretung eingegangen und geprüft worden ist, werden die Daten der nachzugswilligen Personen an die Ausländerbehörde am Wohnort der nachzugsberechtigten und in Deutschland lebenden Person weitergeleitet. Dort werden z.B. auch der Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten geprüft.
Die Ausländerbehörde prüft nun die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Sicherstellung des Lebensunterhalts. Dabei kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern oder die bereits in Deutschland aufenthaltsberechtigte Person zur persönlichen Vorsprache auffordern, wenn noch offene Fragen zu klären sind oder Dokumente fehlen sollten.
Nachdem die Ausländerbehörde ihre Stellungnahme bzw. Zustimmung an die Auslandsvertretung übersandt hat, entscheidet diese über den Visumsantrag. Wird der Visumsantrag abgelehnt, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Der Rechtsbehelf dagegen heißt jedoch nicht Widerspruch, sondern Remonstration.
Hat die Auslandsvertretung das Visum erteilt, können die nachzugswilligen Angehörigen nach Deutschland einreisen. Mit dem Visumsantrag bzw. der Visumserteilung ist jedoch nur das Visum erteilt. Nach der Einreise muss der Aufenthaltsstatus mit der Ausländerbehörde geklärt werden.
Hierzu sollte zeitnah nach der Einreise und jedenfalls innerhalb der Gültigkeit des Visums die Ausländerbehörde aufgesucht und ein Antrag auf Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 bis 36a AufenthG gestellt werden. Da die Erteilungsvoraussetzungen bereits im Visumverfahren geprüft wurden, sollte es bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Probleme geben.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich die individuelle Situation seit der Zustimmung der Ausländerbehörde grundlegend geändert hat (z.B. durch Trennung der Ehe-/Lebenspartner).
Bereits bei der Erteilung des erforderlichen Visums werden bestimmte allgemeine Erteilungsvoraussetzungen geprüft. Diese unterscheiden sich jedoch je nach gesetzlicher Grundlage des Familiennachzugs und teilweise auch danach, welchen Aufenthaltstitel der nachzugsberechtigte Ausländer besitzt. Allgemein gelten folgende Erteilungsvoraussetzungen (§§ 5, 11, 27, 29 AufenthG):
Von diesen Erteilungsvoraussetzungen kann und muss in bestimmten Fällen abgesehen werden. Anzusehen ist von der Sicherstellung des Lebensunterhalts in der Regel bei Angehörigen Deutscher Staatsangehöriger. Von der Voraussetzung des ausreichenden Wohnraums kann abgewichen werden, wenn die nachzugsberechtige in Deutschland lebende Person z.B. im Besitz einer Blauen Karte EU ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung und dem Nachweis ausreichenden Wohnraums ist dann abzusehen, wenn die Eltern zu einer minderjährigen unbegleiteten Person nachziehen (§ 36 Abs. 1 AufenthG).
Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Erfordernis des ausreichenden Wohnraums und der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts ebenfalls abgesehen werden. Bei diesem privilegierten Familiennachzug hat die Ausländerbehörde kein Ermessen, sondern muss von diesen Erteilungsvoraussetzungen absehen. Ein solcher privilegierter Familiennachzug ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Sofern die in Deutschland lebende Person nicht von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts befreit ist, muss sie so viel verdienen, dass sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer nachziehenden Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts zählen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aber auch Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld und Elterngeld. Soweit die in Deutschland lebende Person z.B. von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII - also Arbeitslosengeld oder Bürgergeld - lebt, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Besteht aufgrund eines geringen Erwerbseinkommens lediglich ein Anspruch auf ergänzende Leistungen, z.B. Aufstockung durch Bürgergeld, ist der Lebensunterhalt ebenfalls nicht gesichert, auch wenn tatsächlich keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss für den Familiennachzug ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Von dieser Voraussetzung kann in bestimmten Fällen abgesehen werden. Der vorhandene Wohnraum kann z.B. durch einen Mietvertrag nachgewiesen werden.
Ausreichender Wohnraum liegt vor, wenn für jedes Familienmitglied eine bestimmte Wohnfläche zur Verfügung steht. Für Familienmitglieder unter 6 Jahren müssen 10 Quadratmeter, für Familienmitglieder über 6 Jahren 12 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Nebenräume wie Bad oder Küche müssen ebenfalls vorhanden sein und mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung der Wohnfläche um bis zu 10 % ist unproblematisch.
Die einzelnen Bundesländer können hierzu abweichende Regelungen treffen.
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Beide Begriffe bezeichnen den Zuzug von im Ausland lebenden Familienangehörigen zu einer in Deutschland lebenden Person. Im Aufenthaltsgesetz wird für die Familienzusammenführung der Begriff Familiennachzug verwendet.
Anspruchsberechtigt sind in der Regel die engsten Familienangehörigen wie Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder. Für andere Verwandte sind die Hürden deutlich höher und in der Regel vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abhängig.
Das Aufenthaltsgesetz regelt verschiedene Formen des Familiennachzugs, je nach Verwandtschaftsverhältnis und Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Person.
Die Voraussetzungen variieren je nach Aufenthaltstitel und Schutzstatus der in Deutschland lebenden Person. Für die Einreise nach Deutschland ist in den meisten Fällen ein Visum erforderlich.
Der nachziehende Familienangehörige benötigt ein Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt wird. Nach der Einreise muss bei der Ausländerbehörde in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Um Familienangehörige nach Deutschland holen zu können, muss die in Deutschland lebende Person vor allem ihren Lebensunterhalt sichern und ausreichenden Wohnraum nachweisen können.
Ausnahmen gibt es z.B. für den privilegierten Familiennachzug, bei dem diese Voraussetzungen nicht zwingend erfüllt sein müssen, sowie für unbegleitete Minderjährige.
Nein, der Familiennachzug ist abhängig vom Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person, aber nicht jeder Aufenthaltstitel berechtigt automatisch zum Familiennachzug.
Unter bestimmten Umständen kann der Familiennachzug ausgeschlossen sein, z.B. bei einem laufenden Asylverfahren oder einer Duldung. Auch für subsidiär Schutzberechtigte gelten engere Grenzen.
Für jedes Familienmitglied müssen bestimmte Wohnflächen nachgewiesen werden. Für Familienangehörige unter 6 Jahren sind dies 10 m², für Familienangehörige über 6 Jahren 12 m².
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