Einbürgerung

Wer kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen?

Sie müssen den Antrag auf Einbürgerung selbst stellen, wenn Sie bereits 16 Jahre oder älter sind. Sind Sie jünger als 16 Jahre, so muss der Antrag von Ihren gesetzlichen Vertretern, in der Regel Ihren Eltern, gestellt werden.

Bei welcher Behörde wird der Antrag gestellt?

Bei der Kreis- oder Stadtverwaltung, der Ausländerbehörde oder beim Bezirksamt erfahren Sie, an welche Einbürgerungsbehörde Sie sich wenden müssen. Die Adressen der meisten Einbürgerungsbehörden finden Sie auch online.

Außerdem ist die weitverbreitete Annahme, dass die Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit abgelehnt wird, ein Irrtum. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ist auch einzubürgern, wer den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat, sich also stetig um Arbeit bemüht.

 

Welche Unterlagen werden benötigt, und wie muss der Antrag aussehen?

Für Ihren Einbürgerungsantrag gelten keine gesetzlichen Vorgaben. Viele Einbürgerungsbehörden bieten aber Antragsformulare, die eine schnelle Entscheidung erleichtern.

 

Welche Kosten entstehen durch die Einbürgerung?

Die Kosten der Behörden für die Einbürgerung liegen bei 255 Euro pro Person. Werden minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen zusammen mit ihren Eltern eingebürgert, liegen die Kosten bei 51 Euro pro Kind. Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, zahlen die allgemeine Gebühr von 255 Euro.

Allerdings dürfen die Behörden abweichende Gebühren verlangen, zum Beispiel eine geringere Gebühr oder auch gar keine Gebühr.

 

Welche Voraussetzungen werden für die Einbürgerung benötigt?

Ob Sie eingebürgert werden, hängt davon ab, ob Sie bereits einen gesetzlichen Anspruch auf die Einbürgerung haben (in der Regel nach 6,7 oder 8 Jahren) oder ob die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung vorliegen (dann evtl. schon vorher).

Sie erfüllen einige Voraussetzungen nicht? Dann raten wir trotzdem zu einem Antrag. Die Behörde kann Sie unter Umständen nach eigenem Ermessen einbürgern.